§ 5 NÖ GÄG 1977 Geschäftsführung

NÖ GÄG 1977 - NÖ Gemeindeärztegesetz 1977

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Für die Geschäftsführung der Organe gelten die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, über Einberufung, Vorsitz, Tagesordnung, Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Befangenheit, Aufhebung von Beschlüssen, Sitzungsprotokolle und Hemmung des Vollzuges sinngemäß. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Beschlußfähigkeit und die Abstimmung, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesundheitsausschuß auch dann beschlußfähig ist, wenn seine Mitglieder zum zweiten Male zur Beratung über denselben Gegenstand einberufen wurden und zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Obmannes entscheidet.

(2) Die Ausfertigungen des Gesundheitsausschusses sind vom Obmann und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Die Beschlüsse des Gesundheitsausschusses sind den verbandsangehörigen Gemeinden schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 NÖ GÄG 1977


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 NÖ GÄG 1977 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 NÖ GÄG 1977


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 NÖ GÄG 1977


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 NÖ GÄG 1977 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 NÖ GÄG 1977
§ 6 NÖ GÄG 1977