§ 25 NÖ GÄG 1977 Ruhegenuß

NÖ GÄG 1977 - NÖ Gemeindeärztegesetz 1977

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Dem definitiven Gemeindearzt gebührt ein laufender Ruhegenuß, wenn er im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung mindestens 15 für den Ruhegenuß anrechenbare Dienstjahre hat.

(2) Der volle Ruhegenuss eines Gemeindearztes beträgt monatlich 50% seines Enddienstbezuges einschließlich der Teuerungszulagen (§ 18 Abs. 2 und 8). Der Ruhegenuss beträgt nach 15 für den Ruhegenuss anrechenbaren Dienstjahren 50% des vollen Ruhegenusses. Er erhöht sich

1.

für weitere vor dem 1. Jänner 2008 angefallene Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit um 2 % des vollen Ruhegenusses pro Dienstjahr und um 0,167 % des vollen Ruhegenusses pro restlichem Dienstmonat und

2.

für nach dem 31. Dezember 2007 angefallene Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit um 1,818 % des vollen Ruhegenusses pro Dienstjahr und um 0,152 % des vollen Ruhegenusses pro restlichem Dienstmonat.

(3) Angerechnete Vordienstzeiten sind hiebei nur insoweit zu berücksichtigen, als für sie Pensionsbeiträge im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung entrichtet sind. Wurde jedoch einem Gemeindearzt eine Ratenbewilligung nach § 21 Abs. 2 erteilt und tritt der Gemeindearzt vor Abstattung der letzten Rate in den Ruhestand oder stirbt er vorher, so ist, wenn nicht ein Rückstand von mehr als sechs Monatsraten aushaftet, der Ruhegenuß (Versorgungsgenuß) so zu berechnen, als ob alle Raten bezahlt wären; jedoch sind die noch ausständigen Raten in der ursprünglich festgesetzten Höhe von dem monatlich zu überweisenden Ruhegenuß (Versorgungsgenuß) einschließlich der Sonderzahlungen zu Gunsten des Pensionsverbandes einzubehalten.

(4) Die für den Ruhegenuß anrechenbaren Dienstjahre, welche sich aus der Dienstzeit als Gemeindearzt und den für den Ruhegenuß angerechneten Vordienstzeiten zusammensetzen, sind in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.

(5) Zusätzlich zum Ruhegenuß gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des monatlichen Ruhegenusses.

(6) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, an dem der Gemeindearzt frühestens gemäß § 38 Abs. 1 lit.b in Verbindung mit § 57 Abs. 1 in den Ruhestand versetzt werden hätte können, ist der rechnerische volle Ruhegenuss um 0,35 Prozent, höchstens jedoch um 22,5 Prozent zu kürzen. Bruchteile von Monaten gelten dabei als voller Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß des vollen Ruhegenusses ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(7) Eine Kürzung nach Abs. 6 findet nicht statt

1.

im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Gemeindearztes,

2.

wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Gemeindearzt aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.

(8) Der volle Ruhegenuß eines Gemeindearztes darf 25 v.H. seines Enddienstbezuges einschließlich der Teuerungszulagen (Abs. 2) nicht unterschreiten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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