§ 1 NÖ FZV Allgemeines

NÖ FZV - NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Menschen mit besonderen Bedürfnissen, denen Hilfe nach Abschnitt 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 gewährt wird, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Zuschüsse zu Fahrtkosten vom Lebensmittelpunkt zum Ort der Betreuung oder zum Ort der Ausbildung und zurück zu leisten.

(2) Wird Hilfe durch stationäre Dienste in Anspruch genommen, sind

-

volljährigen Personen Zuschüsse zu höchstens 26 Fahrten pro Jahr und

-

minderjährigen Personen Zuschüsse zu einer Fahrt pro Woche

zu leisten.

(3) Wird Hilfe durch teilstationäre Dienste oder Hilfe in sonderpädagogischen Betreuungsformen in Anspruch genommen, sind Zuschüsse zu täglichen Fahrten zu leisten.

(4) Die Fahrtkosten sind glaubhaft zu machen.

In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 NÖ FZV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NÖ FZV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 NÖ FZV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 NÖ FZV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 NÖ FZV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ FZV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NÖ FZV