§ 31 NÖ FischG 2001 Aufgaben des NÖ Landesfischereiverbandes

NÖ FischG 2001 - NÖ Fischereigesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Aufgabe des NÖ Landesfischereiverbandes ist es, an der Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes nachhaltig mitzuwirken. Dem NÖ Landesfischereiverband obliegen dabei insbesondere

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die Durchführung der ihm durch dieses Gesetz oder durch Verordnung der Landesregierung übertragenen Aufgaben,

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über behördliche Aufforderung die Erstattung von fischereilichen Gutachten und Stellungnahmen mit landesweiter Bedeutung,

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die Einbringung von Vorschlägen,

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die Kooperation mit anderen Fischereiorganisationen,

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für eine zeitgemäße fischereiliche Aus- und Weiterbildung von Personen und

für die Erhaltung und Förderung der bodenständigen fischereilichen Sitten und Gebräuche zu sorgen.

Der NÖ Landesfischereiverband und seine Organe sind ermächtigt, die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten, insbesondere der Fischereiberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten, der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Organe sowie der Besitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten), automatisiert oder in jeder anderen technisch möglichen Form zu verarbeiten.

(2) Der NÖ Landesfischereiverband hat die Interessen der Fischerei, der Fischereiberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten und der Besitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) zu wahren, zu fördern und zu vertreten. Er hat für alle Mitglieder (Verbandsangehörigen) eine Versicherung mit geeigneten Versicherungsträgern abzuschließen. Es ist jedenfalls eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, deren Versicherungsschutz sich auf alle Schäden erstreckt, die durch Inhaber einer Fischerkarte im Rahmen der Ausübung der Fischerei und der Fischereiaufsicht verursacht werden.

(3) Die dem NÖ Landesfischereiverband zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Dies gilt nicht für die Aufgaben gemäß §§ 4 Abs. 5, 5 Abs. 3 und 4, 6, 13, 15 Abs. 2 (hinsichtlich der Fischerkartenabgabe) und 3, 18, 18a, 23 Abs. 7, 32 Abs. 2 und 39 Abs. 3. Diese zählen zum übertragenen Wirkungsbereich, in dem der NÖ Landesfischereiverband an die Weisungen der Landesregierung gebunden ist.

(4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

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die Geschäftsführung des NÖ Landesfischereiverbandes unter Bedachtnahme auf die Satzung zu besorgen, einschließlich die Bestellung eines allfälligen Geschäftsführers,

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den Jahresvoranschlag und die Jahresschlussrechnung sowie den Tätigkeitsbericht des NÖ Landesfischereiverbandes zu erstellen,

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die Entscheidung über die Aufteilung der Fischereirechte (§ 4 Abs. 5) zu treffen,

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das Aussetzen nicht heimischer und nicht eingebürgerter Wassertiere (§ 6 Abs. 1) zu bewilligen,

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Verordnungen zu erlassen (§§ 7, 14 Abs. 4, 18 Abs. 4, 18a Abs. 3, 32 Abs. 2),

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Ausnahmen von den Verboten (§ 13) zu bewilligen,

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Fischereiaufseher zu bestellen (§ 18 Abs. 5),

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die Bestellung von Fischereiaufsehern zu widerrufen (§§ 18 Abs. 5, 18a Abs. 1),

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Fischwässer in Fischereireviere einzuteilen (§ 19 ff),

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Ausnahmen von den Vorschriften über die Verpachtung (§§ 20 Abs. 3, 21 Abs. 3 und 23 Abs. 7) zu bewilligen,

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Revierverwalter zu bestellen (§ 23 Abs. 6).

Dem Vorstand können weitere Aufgaben in der Satzung durch die Hauptversammlung übertragen werden.

(5) Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

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die Satzung zu beschließen,

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die Geschäftsordnung der Fischereirevierverbände zu genehmigen (§ 34 Abs. 3),

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die Namhaftmachung der Vertreter der Fischereivereine und Fischereiverbände (§ 30 Abs. 2 Z 1 und Abs. 7) zu genehmigen,

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drei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer der Funktionsperiode zu bestellen, wobei eine Wiederwahl möglich ist,

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den Voranschlag und die Jahresschlussrechnung zu beschließen und den Vorstand zu entlasten,

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die Höhe der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages (§ 15 Abs. 2) festzusetzen,

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Auszeichnungen an um die Fischerei verdiente Personen zu verleihen,

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Inhaber von ökologisch musterhaft bewirtschafteten Revieren auszuzeichnen,

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die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes und der Fischereirevierverbände festzusetzen.

(6) Der NÖ Landesfischereiverband hat mindestens einmal jährlich eine Hauptversammlung (“Landesfischertag”) abzuhalten.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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