§ 19 NÖ FischG 2001 Reviereinteilung

NÖ FischG 2001 - NÖ Fischereigesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat die Fischwässer mit Bescheid in Fischereireviere (Eigen- und Pachtreviere) einzuteilen. Vor der Einteilung sind die Fischereiberechtigten und der Fischereirevierverband anzuhören.

(2) Jedes Fischereirevier muss eine oberirdisch zusammenhängende Wasserstrecke oder Wasserfläche samt den etwaigen Altarmen, künstlichen Wasseransammlungen und natürlichen oder künstlichen Nebengerinnen umfassen. Das Fischereirevier muss eine sachgerechte und nachhaltige Bewirtschaftung eines der Beschaffenheit des Fischwassers angemessenen Fischbestandes zulassen.

(3) Die Reviereinteilung hat für jene Gewässer zu unterbleiben, die nach ihrer ständigen Beschaffenheit für keinen Zweig der Fischerei von Bedeutung sind.

(4) Bei Änderung der in den Abs. 2 und 3 angeführten Eigenschaften eines Fischwassers hat der NÖ Landesfischereiverband die Reviereinteilung neu vorzunehmen.

(5) Bei der Reviereinteilung hinsichtlich der Gewässer an der Grenze zu benachbarten Ländern, in denen gleichfalls eine Reviereinteilung aufgrund ähnlicher Vorschriften erfolgt ist, hat der NÖ Landesfischereiverband vor der Entscheidung den zuständigen Behörden des betreffenden Landes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Wird ein Fischereirecht bestritten, so hat der NÖ Landesfischereiverband eine vorläufige Reviereinteilung vorzunehmen und die Parteien auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Nach Klärung der Fischereirechtsverhältnisse hat der NÖ Landesfischereiverband die Reviereinteilung erforderlichenfalls neu vorzunehmen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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