§ 12 NÖ FischG 2001 Weidgerechte Ausübung des Fischens, Verbote

NÖ FischG 2001 - NÖ Fischereigesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Fischfang ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der fischereikundlichen Erkenntnisse auszuüben.

(2) Es ist verboten,

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Vorrichtungen, Fangmittel und -methoden zu verwenden, die den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widersprechen;

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sich Wassertiere anzueignen, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Brittelmaß nicht erreicht haben. Dies gilt nicht, wenn ein Bescheid gemäß § 10 Abs. 2 dazu berechtigt;

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Fangvorrichtungen unbeaufsichtigt auszulegen, die mit Angeln versehen sind.

(3) Es ist verboten, den Fischfang auszuüben

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aus Luftfahrzeugen oder aus fahrenden Kraftfahrzeugen;

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in Einrichtungen zum Durchzug der Fische, wie in Fischwegen, Aufstiegshilfen usw.;

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durch das Auslegen von Legschnüren (das sind Schnüre, die mit einem oder mehreren Haken versehen sind).

(4) Es ist verboten,

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Wassertiere mutwillig zu beunruhigen;

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beim Fischen und beim Transport den gefangenen lebenden Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, die über die weidgerechte Ausübung der Fischerei hinausgehen;

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Laichgründe zu schädigen.

(5) Insbesondere folgende Vorrichtungen und Fangmittel sind verboten:

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Explosivstoffe, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel, Gifte und Schlingen,

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elektrischer Strom,

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künstliche Lichtquellen und

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Echolot.

(6) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 5 ist das Fischen mit elektrischem Strom, wenn

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diese Maßnahme zur Rettung des Fischbestandes erforderlich ist (wie z. B. bei Gewässerregulierungen, bei Bachabkehren, bei außergewöhnlichem Niedrigwasserstand oder bei Gefahr des Austrocknens eines Gewässers) und

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die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 und 4 1. Satz eingehalten werden.

Der Fischereiausübungsberechtigte hat die beabsichtigten Maßnahmen und deren Beendigung unverzüglich dem NÖ Landesfischereiverband anzuzeigen.

(7) Insbesondere folgende Fangmethoden sind verboten:

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das Stechen, das Anreißen, das Prellen und das Keulen,

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das Verwenden lebender Köder, ausgenommen gesetzlich nicht geschützte wirbellose Tiere,

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das Verwenden von Krustentieren als Köder,

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Vorkehrungen zu treffen, die den Wechsel der Fische verhindern können, außer § 27 Abs. 2 verpflichtet hiezu.

(8) Es ist verboten, die Gemeine Flussmuschel (Unio crassus) in allen Lebensstadien

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absichtlich zu fangen oder zu töten,

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absichtlich zu stören (insbesondere während der Fortpflanzungszeit) oder zu zerstören,

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zu besitzen oder zu transportieren, zu handeln oder zu tauschen oder zum Kauf oder Tausch anzubieten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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