Art. 1 § 24 NÖ FAG § 24

NÖ FAG - NÖ Forstausführungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Wer

             a)

1.

entgegen § 16 eine Windschutzanlage aufläßt;

2.

entgegen § 18 Holz oder andere Gegenstände im Hochwasserabflußbereich eines Wildbaches lagert;

             b)

1.

Projekte für Windschutzanlagen erstellt, ohne hiezu gemäß § 8 Abs. 2 befugt zu sein;

2.

Nutzungen in Windschutzanlagen entgegen § 14 vornimmt;

3.

entgegen § 15 die Wiederbewaldung nicht ordnungsgemäß durchführt;

             c)

1.

entgegen § 14 nicht rechtzeitig den geplanten Beginn der Fällungen in Windschutzanlagen anmeldet;

2.

entgegen § 19 bei Fällungen nicht die nötigen Vorkehrungen trifft,

begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

(2) Diese Übertretungen sind in den Fällen der lit.a) mit einer Geldstrafe bis zu € 4.400,–, der lit.b) mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, der lit.c) mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– zu ahnden.

(3) Das Höchstausmaß der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an ihre Stelle tretenden Freiheitsstrafen wird mit 6 Wochen festgesetzt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 24 NÖ FAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 24 NÖ FAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 24 NÖ FAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 24 NÖ FAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 24 NÖ FAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ FAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 23 NÖ FAG
Art. 2 NÖ FAG