Art. 1 § 17 NÖ FAG § 17

NÖ FAG - NÖ Forstausführungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Bei Waldbränden kommt bis zum Eintreffen der Feuerwehr am Brandplatz dem nach Ausbildung und Dienstalter höchstgestellten örtlich zuständigen Forstorgan die Leitung der Brandbekämpfungsmaßnahmen zu.

(2) Ist Abs. 1 nicht anwendbar, dann hat sich der Leiter oder die Leiterin der Brandbekämpfungsmaßnahmen in allen forstlichen Belangen der Beratung anwesender Forstorgane zu bedienen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 17 NÖ FAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 17 NÖ FAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 17 NÖ FAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 17 NÖ FAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 17 NÖ FAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 1 § 16 NÖ FAG
Art. 1 § 17a NÖ FAG