§ 3 NÖ EVTZ-G Registrierung

NÖ EVTZ-G - NÖ EVTZ-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Landesregierung hat die Übereinkunft und die Satzung eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 5 der EVTZ-Verordnung zu registrieren. Dieses Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung eingesehen werden.

(2) Für die Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen gemäß Art. 4 Abs. 3 erster Unterabsatz oder geeignete Nachweise für den Ablauf der Fristen gemäß Art. 4 Abs. 3 dritter bis fünfter Unterabsatz der EVTZ-Verordnung sowie die Übereinkunft gemäß Art. 8 Abs. 2 und die Satzung gemäß Art. 9 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung bzw. deren Änderungen vorzulegen. Für den Beitritt neuer Mitglieder sind nur die gemäß Art. 4 Abs. 6a der EVTZ-Verordnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Teilnahme von Mitgliedern aus Drittländern hat aufgrund der gemäß Art. 4 Abs. 3a der EVTZ-Verordnung festgelegten Voraussetzungen zu erfolgen.

(3) Die Landesregierung hat jede erfolgte Registrierung unverzüglich dem Bund mitzuteilen.

In Kraft seit 19.08.2015 bis 31.12.9999
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