Gesamte Rechtsvorschrift NÖ EVTZ-G

NÖ EVTZ-Gesetz

NÖ EVTZ-G
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
NÖ EVTZ-Gesetz
StF: LGBl. 1700-0

§ 1 NÖ EVTZ-G Geltungsbereich:


Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. Nr. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 19, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. Nr. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 303, (im Folgenden: EVTZ-Verordnung) erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niederösterreich fallen.

§ 2 NÖ EVTZ-G Genehmigung der Teilnahme


(1)

Die Genehmigung gemäß Art. 4 EVTZ-Verordnung erfolgt durch die Landesregierung im Falle der Teilnahme durch:

1.

das Land Niederösterreich,

2.

eine niederösterreichische Gemeinde oder einen niederösterreichischen Gemeindeverband,

3.

sonstige Unternehmen oder Einrichtungen gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d der EVTZ-Verordnung in Verbindung mit Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG, Einrichtungen jedoch nur, wenn sie nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind, oder

4.

Unternehmen, die unter Beachtung des Unions-, Bundes- oder Landesrechtes mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut und nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichtet sind oder die Voraussetzungen des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG erfüllen.

(2) Die Genehmigung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung und kann erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.

§ 3 NÖ EVTZ-G Registrierung


(1) Die Landesregierung hat die Übereinkunft und die Satzung eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 5 der EVTZ-Verordnung zu registrieren. Dieses Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden des Amtes der Landesregierung eingesehen werden.

(2) Für die Registrierung sind die den Mitgliedern erteilten Genehmigungen gemäß Art. 4 Abs. 3 erster Unterabsatz oder geeignete Nachweise für den Ablauf der Fristen gemäß Art. 4 Abs. 3 dritter bis fünfter Unterabsatz der EVTZ-Verordnung sowie die Übereinkunft gemäß Art. 8 Abs. 2 und die Satzung gemäß Art. 9 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung bzw. deren Änderungen vorzulegen. Für den Beitritt neuer Mitglieder sind nur die gemäß Art. 4 Abs. 6a der EVTZ-Verordnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Teilnahme von Mitgliedern aus Drittländern hat aufgrund der gemäß Art. 4 Abs. 3a der EVTZ-Verordnung festgelegten Voraussetzungen zu erfolgen.

(3) Die Landesregierung hat jede erfolgte Registrierung unverzüglich dem Bund mitzuteilen.

§ 4 NÖ EVTZ-G Aufsicht


Die Landesregierung hat das öffentliche Interesse gemäß Art. 13 der EVTZ-Verordnung wahrzunehmen und einen EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 14 der EVTZ-Verordnung aufzulösen. Die Verpflichtung zum Austritt eines im § 2 Abs. 1 genannten Mitglieds aus dem EVTZ, die Untersagung der Tätigkeit eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich und die Auflösung eines EVTZ mit Sitz in Niederösterreich haben mit Bescheid zu erfolgen.

§ 5 NÖ EVTZ-G Finanzkontrolle


(1) Die Landesregierung hat die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Niederösterreich gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung zu kontrollieren.

(2) Die Kontrolle hat sich insbesondere auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.

das Vorhandensein transparenter Buchführungssysteme und die ordnungsgemäße Führung derselben;

2.

die ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Berücksichtigung des Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit;

3.

die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben durch die Organe des EVTZ, insbesondere hinsichtlich finanzieller Rechte und Verpflichtungen.

(3)

Die Landesregierung trifft die entsprechenden Vorkehrungen gemäß Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung und unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung.

NÖ EVTZ-Gesetz (NÖ EVTZ-G) Fundstelle


NÖ EVTZ-Gesetz
StF: LGBl. 1700-0

Änderung

LGBl. Nr. 78/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2015 beschlossen:

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