§ 5 NÖ EMDV 1981 Rückforderung

NÖ EMDV 1981 - NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1981

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Das Eigenmittelersatzdarlehen ist fällig zu stellen, wenn es zu Unrecht empfangen wurde oder wenn der Förderungswerber sein Recht an der geförderten Wohnung verliert.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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