§ 4 NÖ EMDV 1981 Verfahrensbestimmungen

NÖ EMDV 1981 - NÖ Eigenmittelersatzdarlehensverordnung 1981

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Ein Eigenmittelersatzdarlehen ist grundsätzlich nur dann zu gewähren, wenn das Begehren spätestens

a)

bei Eigenheimen 36 Monate nach Zusicherung des Förderungsdarlehens gemäß § 11 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 bzw. bei einem späteren Erwerb 6 Monate nach Abschluß dieses Vertrages,

b)

bei Eigentums- oder Miet-(Genossenschafts-)wohnungen 6 Monate nach Erteilung der Benützungsbewilligung bzw. bei einem späteren Erwerb eines Eigentums- oder Miet-(Nutzungs-)rechtes 6 Monate nach Abschluß dieses Vertrages eingebracht wird.

(2) Das Begehren auf Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens ist unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formblattes unter Anschluß der erforderlichen Nachweise an die NÖ Landesregierung zu richten.

(3) Im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnungen ist das Eigenmittelersatzdarlehen durch grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechts im Range nach dem Darlehen gemäß § 11 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 sicherzustellen. Bis zur Eigentumsübertragung an den Förderungswerber und bei Miet-(Genossenschafts-)wohnungen hat der Liegenschaftseigentümer die Haftung für die Rückzahlung des Darlehens zur ungeteilten Hand mit dem Förderungswerber zu übernehmen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 NÖ EMDV 1981


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 NÖ EMDV 1981 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 NÖ EMDV 1981


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 NÖ EMDV 1981


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 NÖ EMDV 1981 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ EMDV 1981 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 NÖ EMDV 1981
§ 5 NÖ EMDV 1981