§ 2 NÖ DKO 1996 Dienstkleidung

NÖ DKO 1996 - NÖ Dienstkleidungsordnung 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1)         Dienstkleidung ist jene Kleidung, die im Dienst zu tragen ist, weil

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die dienstliche Tätigkeit eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder überdurchschnittliche Abnützung der Kleidung verursacht,

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die hygienischen Umstände dies erfordern oder

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die dienstliche Tätigkeit eine besondere Kenntlichmachung oder ein repräsentatives Äußeres erfordert.

(2) Die Bediensteten sind im erforderlichen und zweckmäßigen Umfang mit Dienstkleidung auszustatten.

In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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