§ 1 NÖ DKO 1996 Schutzkleidung

NÖ DKO 1996 - NÖ Dienstkleidungsordnung 1996

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Schutzkleidung ist Kleidung, welche die persönliche Kleidung bedeckt oder ersetzt und für den Schutz gegen eine oder mehrere Gefahren konzipiert wurde. Unter Gefahr ist eine Situation zu verstehen, welche die Gesundheit des menschlichen Körpers beeinträchtigen oder schädigen kann.

(2) Geschützt werden soll u.a. vor mechanischen Gefahren, chemischen Gefahren, Gefahren, die durch Kälte oder Wärme und/oder Feuer entstehen, Gefahren durch biologische Mittel und Krankheitserreger, Strahlungsgefahren.

(3) Der Dienstgeber muß die Bediensteten mit Schutzkleidung so ausrüsten, daß sie vor absehbaren im Dienst auftretenden Gefahren bestmöglich geschützt sind.

In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 NÖ DKO 1996


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NÖ DKO 1996 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 NÖ DKO 1996


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 NÖ DKO 1996


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 NÖ DKO 1996 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ DKO 1996 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NÖ DKO 1996