§ 1 NÖ DDM 1

NÖ DDM 1 - NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Diese Verordnung regelt die Ablegung der Dienstprüfung für jene Verwendungen, in denen die Ablegung des Dienstausbildungsmoduls 1 vorgeschrieben ist. Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) In den Fächern der Prüfungsgegenstände, ist das jeweils angeführte Kenntnisniveau nachzuweisen:

-

Überblickskenntnisse: Wissen, um mit dem in der Verwaltung zur Anwendung kommenden Kernmaterien vertraut zu werden

-

Grundkenntnisse: Wissen zur Lösung einfacher Fälle sowie zur Herstellung von Querbeziehungen zum eigenen Arbeitsgebiet

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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