§ 4 NÖ DDAH Dienstabzeichen

NÖ DDAH - Dienstausweis Dienstabzeichen Aufsichtsorgane NÖ Hundehaltegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Das Dienstabzeichen für Aufsichtsorgane gemäß dem NÖ Hundehaltegesetz ist aus einem beständigen Material, wie z.B. Hartplastik, Metall oder Stoff, herzustellen. Es besteht aus einem rechteckigen Schild (7 cm Länge und 4 cm Breite), welches in der ersten Zeile den Namen der ausstellenden Gemeinde zu tragen und folgende weitere Beschriftung aufzuweisen hat:

“Aufsichtsorgan” in der zweiten Zeile,

“gemäß” in der dritten Zeile und

“NÖ Hundehaltegesetz” in der vierten Zeile

Überdies ist dieses Schild mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen. Es kann auch das Wappen der ausstellenden Gemeinde aufgedruckt werden.

In Kraft seit 13.09.2014 bis 31.12.9999
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