§ 1 NÖ DDAH Dienstausweis

NÖ DDAH - Dienstausweis Dienstabzeichen Aufsichtsorgane NÖ Hundehaltegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der Dienstausweis ist mit einem gelben Umschlag und einem weißen Einlageblatt auszustatten und im Ausmaß von 11 cm mal 8 cm herzustellen. Die äußere Seite des Umschlages ist mit dem Landeswappen und oberhalb von diesem mit der Aufschrift “Aufsichtsorgan gemäß NÖ Hundehaltegesetz” zu versehen. Die nächstfolgende innere Seite des Umschlages ist für das Lichtbild des Aufsichtsorganes und seine Unterschrift bestimmt. Sie ist so mit dem Amtssiegel der ausstellenden Behörde zu versehen, dass dieses einen Teil des Lichtbildes bedeckt.

In Kraft seit 13.09.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 NÖ DDAH


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 NÖ DDAH selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 NÖ DDAH


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 NÖ DDAH


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 NÖ DDAH eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ DDAH Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 NÖ DDAH