Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß
| - | die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, | |||||||||
| - | die elektrischen Anlagen, | |||||||||
| - | die Arbeitsmittel, | |||||||||
| - | die Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie | |||||||||
| - | die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr | |||||||||
| ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt sowie in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft und gewartet sowie festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. | ||||||||||
 
     
     
     
     
    
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