(1) Den Bediensteten sind zur Verfügung zu stellen:
| - | geeignete Waschgelegenheiten in ausreichender Zahl, | |||||||||
| - | erforderlichenfalls Waschräume und Umkleideräume, | |||||||||
| - | geeignete Toiletten in ausreichender Anzahl, | |||||||||
| - | Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies alkoholfreies Getränk. | |||||||||
(2) Den Bediensteten sind für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
| - | dies aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit, der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe, der Lärmeinwirkung, Erschütterungen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen sowie bei längerdauernden Arbeiten im Freien erforderlich ist oder | |||||||||
| - | regelmäßig mehr als 12 Bedienstete in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. | |||||||||
(3) Für jene Bediensteten, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
| - | sie sich während der Zeiten der Arbeitsbereitschaft nicht in Aufenthaltsräumen oder anderen geeigneten Räumen aufhalten dürfen und | |||||||||
| - | Gesundheits- oder Sicherheitsgründe die Einrichtung von Bereitschaftsräumen erfordern. | |||||||||
(4) Den Bediensteten auf Baustellen müssen in gebotenem Umfang zur Verfügung stehen:
| - | entsprechende Waschgelegenheiten oder Waschräume, | |||||||||
| - | Toiletten, | |||||||||
| - | Aufenthaltsräume, | |||||||||
| - | versperrbare Kleiderkästen oder sonstige geeignete Einrichtungen, | |||||||||
| - | Umkleidemöglichkeiten und | |||||||||
| - | Unterkünfte. | |||||||||
| Dabei sind die Lage der Baustelle, die örtlichen Gegebenheiten, die Art und Dauer der Tätigkeiten und die Anzahl der Bediensteten zu berücksichtigen. | ||||||||||
 
     
     
     
     
    
0 Kommentare zu § 13 NÖ BSG 1998