§ 34 NÖ BSG 1998 Außergewöhnliche Fälle

NÖ BSG 1998 - NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

a)

Der 1. bis 5. Abschnitt dieses Landesgesetzes sowie die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen finden auf die Beschäftigung von Bediensteten mit spezifischen Tätigkeiten im Rahmen von Katastrophen-Hilfsdiensten insoweit keine Anwendung, als dem die Besonderheiten dieser Tätigkeiten zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist aber dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Gesetzes eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten gewährleistet ist.

b)

In Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Bediensteten sind von diesem Gesetz und den dazu erlassenen Verordnungen abweichende Anordnungen insoweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 NÖ BSG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 NÖ BSG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 NÖ BSG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 NÖ BSG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 NÖ BSG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 33 NÖ BSG 1998
§ 35 NÖ BSG 1998