§ 29 NÖ BSG 1998 Behebung von Mißständen

NÖ BSG 1998 - NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Kommission hat die festgestellten Mängel schriftlich festzuhalten und den für die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes Verantwortlichen aufzufordern, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist die Mißstände zu beheben.

(2) Wird einer Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht in der gesetzten Frist entsprochen und handelt es sich hiebei um wesentliche Mängel, so hat die Kommission den Mißstand und die zu seiner Beseitigung erforderlichen Maßnahmen der Landesregierung schriftlich bekanntzugeben.

(3) Stellen die mit der Überprüfung betrauten Personen das Vorliegen eines unmittelbar das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdenden Mißstandes fest, so ist der Leiter der überprüften Dienststelle unter Bekanntgabe der Beanstandungen an Ort und Stelle aufzufordern, unverzüglich Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu treffen. Diese Aufforderung ist auch schriftlich mitzuteilen. Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, diese Maßnahmen unverzüglich zu treffen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 NÖ BSG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 NÖ BSG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 NÖ BSG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 NÖ BSG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 NÖ BSG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ BSG 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 NÖ BSG 1998
§ 30 NÖ BSG 1998