§ 2 NÖ BO 2014

NÖ BO 2014 - NÖ Bauordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Baubehörde erster Instanz ist

-

der Bürgermeister

-

der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut)

Baubehörde zweiter Instanz ist

-

der Gemeindevorstand (Stadtrat)

-

der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut)

(örtliche Baupolizei)

(2) Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Baubehörde.

Erstreckt sich ein Bauwerk oder Vorhaben auf mehrere Bezirke, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich das Bauwerk oder Vorhaben zum Großteil ausgeführt werden soll.

(3) Abs. 1 gilt nicht für das Verwaltungsstrafverfahren.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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