(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer
1.  | ein bewilligungspflichtiges Vorhaben (§ 4) ohne Bewilligung ausführt oder ausführen lässt oder zur Benützung zur Verfügung stellt,  | |||||||||
2.  | die Fertigstellung nach § 4 Abs. 4 nicht anzeigt,  | |||||||||
3.  | die Mitteilung nach § 7 Abs. 2 unterlässt,  | |||||||||
4.  | die Überprüfungen nach § 6, § 7 oder § 9 nicht durchführen lässt,  | |||||||||
5.  | den Organen der Baubehörde oder den beauftragten Sachverständigen den Zutritt zur Baustelle, zum Bauwerk oder zur überwachungsbedürftigen Hebeanlage nach § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 3 oder § 9 Abs. 4 nicht ermöglicht,  | |||||||||
6.  | ein Gutachten nach § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 4 zu Unrecht erstellt,  | |||||||||
7.  | die Bestellung eines Hebeanlagenwärters oder die Beauftragung eines Betreuungsunternehmens nach § 10 Abs. 1 unterlässt,  | |||||||||
8.  | eine überwachungsbedürftige Hebeanlage trotz eines die Betriebssicherheit gefährdenden Gebrechens nicht nach § 11 Abs. 1 außer Betrieb setzt.  | |||||||||
(2) Übertretungen nach
1.  | Abs. 1 Z 1, 6 und 7 sind mit einer Geldstrafe von € 365,- bis zu € 7.300,-, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen,  | |||||||||
2.  | Abs. 1 Z 2 bis 5 und 8 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,-, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche,  | |||||||||
zu bestrafen.  | ||||||||||
    
    
    
    
    
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