§ 5 NÖ ÖV 2003 Sonderregelung für Verkaufsstellen bestimmter Art

NÖ ÖV 2003 - NÖ Öffnungszeitenverordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die zulässige Fläche von im § 7 Z 1 Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, genannten Verkaufsstellen am Flughafen Wien-Schwechat darf pro Verkaufsstelle 800 m² nicht übersteigen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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