§ 4 NÖ ÖV 2003 Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen an Wochenenden und an Feiertagen

NÖ ÖV 2003 - NÖ Öffnungszeitenverordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

An Samstagen nach 18.00 Uhr, an Sonntagen und an Feiertagen ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl.Nr. 599 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2003, mit Verkaufstätigkeiten und allen damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden/Kundinnen zugelassen:

1.

in den in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Verkaufstellen während der dort genannten Zeiträume;

2.

anlässlich von Märkten im Sinne des § 286 der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003, in ortsansässigen Verkaufsstellen, die Waren führen, die Gegenstand des Marktverkehrs sind, an Sonn- und Feiertagen während der Marktdauer in den nachstehend angeführten Katastralgemeinden:

Arbesbach

Atzenbrugg

Böheimkirchen

Els

Ernstbrunn

Frankenfels

Gars am Kamp

Gloggnitz – nur während des Jahrmarktes am Sonntag des Christkönigsfestes (Kirchweihfest)

Grainbrunn (Marktgemeinde Sallingberg)

Granz

Hirtenberg

Kirchberg am Walde

Leobersdorf

Loosdorf (Marktgemeinde Loosdorf)

Marbach (Marktgemeinde Marbach an der Donau)

Melk – wenn der 13. Oktober (Markttag) auf einen Tag der Arbeitsruhe fällt

Oberndorf an der Melk

Ottenschlag

Persenbeug

Petzenkirchen

Piesting

Pöchlarn

Pottenstein

Purgstall (Marktgemeinde Purgstall an der Erlauf)

Spitz

St. Leonhard am Forst

St. Leonhard am Hornerwalde

St. Peter in der Au Markt

Steinakirchen am Forst

Wilhelmsburg

Zell Markt;

3.

in Verkaufsstellen für Lebensmittel und Erfrischungen an Sonn- und Feiertagen zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr:

a)

in der Zeit einer NÖ Landesausstellung im Bereich der jeweiligen Gemeinde

b)

anlässlich von Kirchweihfesten im Bereich der jeweiligen Katastralgemeinde

c)

in den Gemeinden:

Alberndorf im Pulkautal während des Pulkautaler Volksfestes

Gumpoldskirchen während der Weinwoche

Haag während des Volksfestes

Hollabrunn während des Volksfestes und der Pro-Pferd Messe

Klosterneuburg während des Leopoldifestes und während des Weinlese- und Erntedankfestes

Laa an der Thaya während der Grenzlandmesse

Maria Enzersdorf während der Festspiele auf der Feste Liechtenstein

Mödling während der Leistungsschau

Poysdorf während der Weinwoche

Retz während des Weinlesefestes

Tulln an der Donau während des Blumenfestes und während der Camperausstellung

Türnitz während des Marktfestes

Weitra während des Adventmarktes

Wieselburg während des Volksfestes

Zwettl-Niederösterreich während des Sommerfestes;

4.

in Verkaufsstellen für Lebensmittel und Erfrischungen an Sonn- und Feiertagen zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr in der Katastralgemeinde Kirchschlag (Stadtgemeinde Kirchschlag in der Buckligen Welt) während der Passionsspiele;

5.

in der Zeit vom 15. April bis 15. November in Verkaufsstellen für Lebensmittel und Erfrischungen an Sonn- und Feiertagen zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr in der Katastralgemeinde Rosenau Schloß.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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