§ 51 NISG 2026 (Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026), Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen - JUSLINE Österreich
§ 51 NISG 2026 Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
NISG 2026 - Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten treten § 1 und § 46 Abs. 2 in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, außer Kraft.(Verfassungsbestimmung) Nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten treten Paragraph eins und Paragraph 46, Absatz 2, in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph eins, des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2018,, außer Kraft.
(2)Absatz 2,Nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten treten das Inhaltsverzeichnis, die Hauptstückbezeichnungen, die Hauptstücküberschriften, die Abschnittsbezeichnungen, die Abschnittsüberschriften, die Paragraphenüberschriften, die §§ 2 bis 45, § 46 Abs. 1 sowie die §§ 47 bis 50 sowie die Anlagen 1 und 2 in Kraft. Gleichzeitig treten das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsbezeichnungen, die Abschnittsüberschriften und die Paragraphenüberschriften des NISG, die §§ 2 bis 31 NISG sowie die Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV), BGBl. II Nr. 215/2019, und die Verordnung über qualifizierte Stellen (QuaSteV), BGBl. II Nr. 226/2019, außer Kraft.Nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten treten das Inhaltsverzeichnis, die Hauptstückbezeichnungen, die Hauptstücküberschriften, die Abschnittsbezeichnungen, die Abschnittsüberschriften, die Paragraphenüberschriften, die Paragraphen 2 bis 45, Paragraph 46, Absatz eins, sowie die Paragraphen 47 bis 50 sowie die Anlagen 1 und 2 in Kraft. Gleichzeitig treten das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsbezeichnungen, die Abschnittsüberschriften und die Paragraphenüberschriften des NISG, die Paragraphen 2 bis 31 NISG sowie die Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2019,, und die Verordnung über qualifizierte Stellen (QuaSteV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2019,, außer Kraft.
(3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(4)Absatz 4,Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch die Cybersicherheitsbehörde erforderlich sind.
(5)Absatz 5,Bescheide, die gemäß § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 NISG erlassen wurden, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegenstandslos, sofern nicht Abs. 6 oder Abs. 7 zur Anwendung gelangt.Bescheide, die gemäß Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins, NISG erlassen wurden, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegenstandslos, sofern nicht Absatz 6, oder Absatz 7, zur Anwendung gelangt.
(6)Absatz 6,Das gemäß § 15 Abs. 3 NISG ermächtigte nationale CSIRT hat die Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 und 3 sowie § 11 bis zur Ermächtigung eines nationalen CSIRTs gemäß § 8 Abs. 2, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, wahrzunehmen. § 8 Abs. 6 und § 10 gelten.Das gemäß Paragraph 15, Absatz 3, NISG ermächtigte nationale CSIRT hat die Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins, und 3 sowie Paragraph 11 bis zur Ermächtigung eines nationalen CSIRTs gemäß Paragraph 8, Absatz 2,, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, wahrzunehmen. Paragraph 8, Absatz 6 und Paragraph 10, gelten.
(7)Absatz 7,Qualifizierte Stellen gemäß § 18 Abs. 1 NISG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2018 gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der gemäß § 7 Abs. 6 zu erlassenden Verordnung als unabhängige Stellen gemäß § 7, wobei sie sich zur Prüfung der Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen gemäß § 33 Abs. 2 der von ihnen eingesetzten Prüfer gemäß § 4 QuaSteV in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/2019 zu bedienen haben. § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.Qualifizierte Stellen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, NISG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2018, gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der gemäß Paragraph 7, Absatz 6, zu erlassenden Verordnung als unabhängige Stellen gemäß Paragraph 7,, wobei sie sich zur Prüfung der Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, der von ihnen eingesetzten Prüfer gemäß Paragraph 4, QuaSteV in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2019, zu bedienen haben. Paragraph 7, Absatz 4, gilt sinngemäß.
(8)Absatz 8,Anträge gemäß § 7 Abs. 2 können frühestens ab Inkrafttreten der gemäß § 7 Abs. 6 zu erlassenden Verordnung gestellt werden.Anträge gemäß Paragraph 7, Absatz 2, können frühestens ab Inkrafttreten der gemäß Paragraph 7, Absatz 6, zu erlassenden Verordnung gestellt werden.
(9)Absatz 9,Die Ausschreibung der Funktionen des Direktors sowie seines Stellvertreters ist bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zulässig.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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