Neben der Förderung nach § 3 kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss im Ausmaß von 260 Euro je Quadratmeter Wohnnutzfläche für tatsächlich angefallene Baukosten gemäß § 1 gewährt werden, wenn die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber keinen Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 begehrt.
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