§ 10 NBV 2007

NBV 2007 - Neubauverordnung 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Neben der Förderung nach § 8 kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss gewährt werden, wenn die Gesamtnutzfläche weniger als 4 500 Quadratmeter beträgt. Die Höhe des Zuschusses beträgt bei einer Gesamtnutzfläche bis 1 000 Quadratmeter 140 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche. Bei einer Gesamtnutzfläche über 1 000 Quadratmeter reduziert sich der Multiplikator von 140 Euro um jeweils 0,04 Euro für jeden die 1 000 Quadratmeter übersteigenden weiteren Quadratmeter.

(2) Neben der Förderung nach § 8 kann für tatsächlich angefallene Baukosten anlässlich der Errichtung des Bauvorhabens mit verbesserter Gebäudehüllenqualität ein nichtrückzahlbarer Zuschuss wie folgt gewährt werden:

a)

10 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche bei Ermittlung des zulässigen Heizwärmebedarfs HWBRef,RK,zul nach der Formel 12 x (1+3/lc), bevor diese Gebäudehüllenqualität gemäß Bauordnung für Wien zur Mindestanforderung wird,

b)

25 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche bei Ermittlung des zulässigen Heizwärmebedarfs HWBRef,RK,zul nach der Formel 10 x (1+3/lc), bevor die Gebäudehüllenqualität nach lit. a) gemäß Bauordnung für Wien zur Mindestanforderung wird, sowie

c)

15 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche bis zum 31. Dezember 2020 bei Ermittlung des zulässigen Heizwärmebedarfs HWBRef,RK,zul nach der Formel 10 x (1+3/lc), nachdem die Gebäudehüllenqualität nach lit. a) gemäß Bauordnung für Wien zur Mindestanforderung wurde.

(3) Für die Errichtung einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu jeweils 20 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden. Weiters kann für tatsächlich angefallene Baukosten anlässlich der Errichtung eines nicht an die Fernwärme anschließbaren Bauvorhabens bei überwiegender Abdeckung des Gesamtwärmebedarfs durch erneuerbare Energieträger ein nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 50 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden. Photovoltaik-Anlagen können als Teil derartiger Wärmeversorgungskonzepte gefördert werden. Die in der Bauordnung für Wien verpflichtend festgelegten Anteile erneuerbarer Energien werden dabei nicht gefördert.

In Kraft seit 06.06.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 NBV 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 NBV 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 NBV 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 NBV 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 NBV 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 NBV 2007
§ 11 NBV 2007