Art. 15 § 82b NBG

NBG - Nationalbankgesetz 1984

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Wer unbefugt Euro-Banknoten oder –Münzen im Wert von mehr als 15 000 € vernichtet, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen.

In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
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