Art. 15 § 82 NBG

NBG - Nationalbankgesetz 1984

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Verstöße gegen die in § 44 Abs. 1 normierten Verpflichtungen werden von der EZB oder den von ihr ermächtigten Stellen entsprechend den hiefür erlassenen unionsrechtlichen Rechtsvorschriften geahndet.

(2) Wer den auf § 44 Abs. 2 gegründeten Aufforderungen der Oesterreichischen Nationalbank nicht nachkommt, oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, begeht, sofern die Tat nicht nach Abs. 1 zu ahnden ist oder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro bestraft.

In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 15 § 82 NBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 15 § 82 NBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 15 § 82 NBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 15 § 82 NBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 15 § 82 NBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 15 § 81 NBG
Art. 15 § 82a NBG