§ 7 NastV Schlussbestimmungen

NastV - Nadelstichverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie des Rates 2010/32/EU zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor, ABl. Nr. L 134, S.66 vom 1. Juni 2010 umgesetzt.
  2. (2)Absatz 2,Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme durch Bescheid zulässig ist.Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, ASchG wird festgestellt, dass von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme durch Bescheid zulässig ist.
  3. (3)Absatz 3,Diese Verordnung tritt mit 11. Mai 2013 in Kraft.
In Kraft seit 11.05.2013 bis 31.12.9999
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