§ 2 NastV Begriffsbestimmungen und Grundsatz

NastV - Nadelstichverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Scharfe oder spitze medizinische Instrumente im Sinn dieser Verordnung sind Arbeitsmittel zur Durchführung bestimmter medizinischer Tätigkeiten, die schneiden, stechen und Verletzungen oder Infektionen verursachen können (z. B. Injektionsnadeln).
  2. (2)Absatz 2,Die in §§ 3 bis 6 dieser Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen beruhen auf dem Grundsatz, niemals davon auszugehen, dass kein Risiko besteht.Die in Paragraphen 3 bis 6 dieser Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen beruhen auf dem Grundsatz, niemals davon auszugehen, dass kein Risiko besteht.
In Kraft seit 11.05.2013 bis 31.12.9999
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