§ 28 MMHmG Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

MMHmG - Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum medizinischen Masseur, insbesondere über

1.

den Lehrbetrieb und Lehrplan,

2.

die Art und Durchführung der Prüfungen,

3.

die Anrechnung von Prüfungen,

4.

die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,

5.

die Reprobationsfristen,

6.

die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,

7.

die Antrittsvoraussetzungen für die kommissionelle Prüfung,

8.

die Zusammensetzung der Prüfungskommission und deren Beschlusserfordernisse,

9.

die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren,

10.

die verkürzten Ausbildungen und

11.

die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse

festzulegen.

In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 MMHmG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 MMHmG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 MMHmG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 MMHmG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 MMHmG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 27 MMHmG
§ 29 MMHmG