§ 67a MinroG Ausnahme für bestimmte bergfreie mineralische Rohstoffe

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Die §§ 40 bis 51, 52 Abs. 3 und 4, 55 bis 57, 62, 66 und 67 Abs. 1 gelten nicht für die im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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