§ 56 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Ist die aufzulassende Bergwerksberechtigung mit Hypotheken belastet, so hat das Bergbuchsgericht die Hypothekargläubiger, deren Recht der Anmerkung nach § 55 Abs. 2 im Range vorgeht, von der beabsichtigten Auflassung mit dem Bemerken zu verständigen, daß sie binnen zwei Monaten nach Zustellung der Verständigung die Zwangsversteigerung beantragen können. Gleichzeitig sind die Hypothekargläubiger auf die Rechtsfolgen des § 58 Abs. 1 und des § 60 aufmerksam zu machen.

(2) Das Bergbuchsgericht hat die Behörde vom fruchtlosen Ablauf der im Abs. 1 festgesetzten Frist zu verständigen. Es hat weiters der Behörde die Einstellung eines auf Antrag eines Hypothekargläubigers eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 56 MinroG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 56 MinroG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu § 56 MinroG


Entscheidungen zu § 56 MinroG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 56 MinroG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 56 MinroG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MinroG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 55 MinroG
§ 57 MinroG