§ 49 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung der Gewinnung in einem Grubenfeld oder in einem nicht zu einem solchen gehörenden Grubenmaß sowie die Wiederaufnahme der Gewinnung sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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