§ 131 MinroG Ausscheiden; Funktionsänderung

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Das Ausscheiden oder die Betrauung des Betriebsleiters oder Betriebsaufsehers mit einer anderen Funktion dieser Art hat der Bergbauberechtige der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Entgegennahme der Anzeige und die Berücksichtigung in den Vormerkungen ist dem Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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