§ 9 MGSV Kommunikation

MGSV - Massengutschiff-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Kommunikation

 

§ 9. Der Kapitän hat im Einvernehmen mit dem Vertreter der Umschlagsanlage sicherzustellen, dass zwischen Schiff und Umschlagsanlage für den Austausch von Informationen und für die Erteilung von Anordnungen eine wirksame und dauernde Nachrichtenverbindung eingerichtet ist.

In Kraft seit 25.05.2004 bis 31.12.9999
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