Gesamte Rechtsvorschrift MDRI

Multilaterale Entschuldungsinitiative

MDRI
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 MDRI


Der Bund beteiligt sich an der außerordentlichen Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation mit einem Betrag in Höhe von 41 100 000 Sonderziehungsrechten (SZR).

§ 2 MDRI


Der Bund beteiligt sich an der außerordentlichen Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds mit einem Betrag in Höhe von 15 523 750 Sonderziehungsrechten (SZR).

§ 3 MDRI


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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