§ 69e MarkenSchG

MarkenSchG - Markenschutzgesetz 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.10.2026
Paragraph 69 e,

Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß Art. 110 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist das Patentamt zuständig. Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß Artikel 110, der Verordnung (EU) 2017/1001 ist das Patentamt zuständig.

In Kraft seit 14.01.2019 bis 31.12.9999
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