Art. 1 § 47 LWO Kreiswahlvorschläge mit gleichen Bewerbern

LWO - NÖ Landtagswahlordnung 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreis den Namen desselben Bewerbers auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, jedoch spätestens am vierunddreißigsten Tag vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem zuerst eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen.

(2) Die Kreiswahlbehörde hat die vorläufigen Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens aber am dreiunddreißigsten Tag vor dem Wahltag, an die Landeswahlbehörde zu übermitteln. Diese hat festzustellen, ob mehrere Wahlvorschläge in verschiedenen Wahlkreisen den Namen desselben Bewerbers aufweisen. Ist dies der Fall, so ist der Bewerber von der Landeswahlbehörde aufzufordern, spätestens am zweiunddreißigsten Tag vor dem Wahltag zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Im übrigen gilt Abs. 1 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 47 LWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 47 LWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 1 § 47 LWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 47 LWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 47 LWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LWO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 1 § 46 LWO
Art. 1 § 48 LWO