§ 2 LVRW-V Verrechnung der Leistungen des IT-Betriebes des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes

LVRW-V - Leistungsverrechnung für den IT-Betrieb des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Betrieb der IT-Verfahren und der IT-Anwendungen des Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes ist den Organen der Haushaltsführung des Bundes nach § 5 Abs. 1 BHG 2013 - ausgenommen der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG), für die die Verrechnung nach Abs. 4 erfolgt - kostendeckend und anteilig zu verrechnen.Der Betrieb der IT-Verfahren und der IT-Anwendungen des Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes ist den Organen der Haushaltsführung des Bundes nach Paragraph 5, Absatz eins, BHG 2013 - ausgenommen der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG), für die die Verrechnung nach Absatz 4, erfolgt - kostendeckend und anteilig zu verrechnen.
  2. (2)Absatz 2,Die Verrechnung der Kosten der Leistungen der IT-Verfahren und der IT-Anwendungen des Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes hat insbesondere auf Basis der folgenden Kriterien zu erfolgen:

    1.Ziffer eins messbare und repräsentative Sachverhalte,

    2.Ziffer 2 Gewichtung der IT-Anwendungen und

    3.Ziffer 3 Intensität der Nutzung der IT-Anwendungen.

  3. (3)Absatz 3,Die Verrechnung der Kosten der Leistungen in Bezug auf Schnittstellen, die für den Betrieb der IT-Verfahren und der IT-Anwendungen des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes eingerichtet sind, hat insbesondere auf Basis der folgenden Kriterien zu erfolgen:

    1.Ziffer eins Anzahl der Schnittstellen,

    2.Ziffer 2 Komplexität der Schnittstellen,

    3.Ziffer 3 Datenvolumen, welches über die Schnittstellen abgewickelt wird und

    4.Ziffer 4 Häufigkeit des Datentransfers an den Schnittstellen.

  4. (4)Absatz 4,Die Verrechnung der Kosten der Leistungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von IT-Verfahren und IT-Anwendungen des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes durch die BHAG hat differenziert nach der Art und Anzahl der Anwender zu erfolgen.
In Kraft seit 23.03.2013 bis 31.12.9999
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