§ 1 LVRW-V (Leistungsverrechnung für den IT-Betrieb des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes), Gegenstand und Geltungsbereich - JUSLINE Österreich
§ 1 LVRW-V Gegenstand und Geltungsbereich
LVRW-V - Leistungsverrechnung für den IT-Betrieb des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die näheren Bestimmungen der Verrechnung für den Betrieb der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für die Organe der Haushaltsführung des Bundes nach § 5 Abs. 1 BHG 2013.Diese Verordnung gilt für die Organe der Haushaltsführung des Bundes nach Paragraph 5, Absatz eins, BHG 2013.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine Richtlinie über die Leistungsverrechnung für den IT-Betrieb des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes nach Abs. 1 zu erlassen. Bei Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, sowie sonstigen Reorganisationen, die die Leistungsempfänger betreffen, ist die Richtlinie anzupassen.Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine Richtlinie über die Leistungsverrechnung für den IT-Betrieb des Haushalts- und Rechnungswesens des Bundes nach Absatz eins, zu erlassen. Bei Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, sowie sonstigen Reorganisationen, die die Leistungsempfänger betreffen, ist die Richtlinie anzupassen.
In Kraft seit 23.03.2013 bis 31.12.9999
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