Anl. 1 LVBG

LVBG - Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

1. Entlohnungsgruppe p1

Anstellungserfordernisse:

1.1 Allgemeine Bestimmungen

1.1.1

Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung im erlernten Lehrberuf als Partieführer, als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung oder als Facharbeiter mit Meisterprüfung und Verwendung als Demonstrator.

1.1.2

Die Erlernung eines Lehrberufes gemäß 1.1.1 ist nachzuweisen:

a)

nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,

b)

in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen oder

c)

durch den erfolgreichen Abschluss einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung gemäß BGBl.Nr. 519/1979).

1.1.3

Die Tätigkeit als Partieführer gemäß 1.1.1 umfaßt die Beaufsichtigung und Leitung einer Bedienstetengruppe, der Facharbeiter angehören. Werkstättenleiter sind einem Partieführer gleichzuhalten.

1.1.4

Die Tätigkeit als Spezialarbeiter in besonderer Verwendung gemäß 1.1.1 liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Spezialarbeiter der Entlohnungsgruppe p2 verlangt werden kann; zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als

a)

Maschinensetzer

b)

Modelltischler

c)

Schnitt- und Stanzenmacher

d)

Fotosetzer

1.1.5

Die Tätigkeit des Facharbeiters mit Meisterprüfung und Verwendung als Demonstrator gemäß 1.1.1 liegt vor, wenn neben dem Nachweis der Meisterprüfung in einem Lehrberuf gemäß 1.1.2 lit.b eine Tätigkeit als Demonstrator mit mindestens zehn Wochenstunden ausgeübt wird.

1.2 Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

1.2.1

Küchenleiter in den Landesanstalten und in den landwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen.

2. Entlohnungsgruppe p2

Anstellungserfordernisse:

2.1 Allgemeine Bestimmungen

2.1.1

Erlernung eines Lehrberufes und

a)

erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf oder ein Nachweis, der dieser Prüfung gleichzuhalten ist (Konzession), sowie Verwendung im erlernten Lehrberuf,

b)

Verwendung im einschlägigen Lehrberuf als Vorarbeiter, Spezialarbeiter oder als Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen oder

c)

zehnjährige Verwendung im erlernten Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn der Lehrberuf gemäß 2.1.2 lit.a oder b oder gemäß Z 3.1.1 d erlernt wurde sowie weiterhin Verwendung im erlernten Lehrberuf.

2.1.2

Die Erlernung eines Lehrberufes gemäß 2.1.1 ist nachzuweisen:

a)

nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,

b)

in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen oder

c)

durch den erfolgreichen Abschluss einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung gemäß BGBl.Nr. 519/1979).

2.1.3

Die Tätigkeit als Vorarbeiter gemäß 2.1.1 lit.b umfaßt die Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter.

2.1.4

Die Tätigkeit als Spezialarbeiter gemäß 2.1.1 lit.b liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Facharbeiter der Entlohnungsgruppe p3 verlangt werden kann. Zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als:

a)

Facharbeiter in zwei erlernten Berufen

b)

Facharbeiter mit erfolgreich abgelegter Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Beruf

c)

Feinmechaniker für Spezialgeräte

d)

Handsetzer

e)

Offset- und Mehrfarbendrucker

f)

Schlosser für Werkzeug- und Vorrichtungsbau

g)

Facharbeiter als Werkstättenleiter, soweit nicht eine Einreihung in p1 in Betracht kommt

h)

Wirtschafterin mit Ausbildung als “Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft”.

2.2 Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

2.2.1

Für Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß 2.1.1 die Verwendung als verantwortlicher Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen und die erfolgreiche Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung.

2.2.2

Berufskraftfahrer

a)

Berufskraftfahrer erfüllen die Voraussetzungen im Sinne der Z 2.1.1 c auch dann, wenn die bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer im Sinne der Z 3.1.1 d zur Gänze oder teilweise vor der Erlernung des Lehrberufes “Berufskraftfahrer” liegt.

b)

Bei Kraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, wird die Erlernung des Lehrberufes “Berufskraftfahrer” durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer im Sinne der Z 3.1.1 d ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist.

Die Verwendung verkürzt sich auf zwölf Jahre, wenn der Kraftfahrer den Lehrberuf “Kraftfahrzeugmechaniker” oder den Lehrberuf “Landmaschinenmechaniker” erlernt hat.

2.2.3

Straßenwärter in besonderer Verwendung nach einer vierjährigen Verwendung gemäß der Z 3.2.1 f.

2.2.4

allseitig verwendbarer Hausarbeiter nach einer zehnjährigen Verwendung gemäß der Z 3.2.1 i.

3. Entlohnungsgruppe p3

Anstellungserfordernisse:

3.1 Allgemeine Bestimmungen

3.1.1

Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf; dieser ist nachzuweisen:

a)

nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,

b)

in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen oder

c)

durch den erfolgreichen Abschluss einer Grundausbildung, die als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes vorgeschrieben ist (Facharbeiter-Aufstiegsausbildung gemäß BGBl.Nr. 519/1979)

d)

durch den Erwerb des Führerscheines der Gruppe C und Ablegung der Lehrabschlußprüfung für Berufskraftfahrer oder durch die Zusatzprüfung gem. Art. III § 10 der Verordnung über den Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer BGBl.Nr. 396/1987 sowie Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7.500 kg oder Spezialfahrzeuge im Sinne der Z 3.2.1 a.

3.2 Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

3.2.1

An Stelle der Erfordernisse gemäß 3.1.1 die Verwendung als:

a)

Führer von Spezialfahrzeugen (insbesondere die Bedienung und Wartung von Ladegeräten, Baggern, Raupen, Straßenwalzen, Brückeninspektionsgeräten) und die hiefür erforderliche Berechtigung. Für den Fahrer einer Straßenwalze wird der Führerschein der Gruppe C, eine Einschulungszeit in der Dauer von einem halben Jahr sowie der Nachweis über die zur Lenkung einer Straßenwalze erforderlichen Kenntnisse vorgeschrieben;

b)

Heizer in Hochdruckkesselanlagen mit erlerntem einschlägigem Lehrberuf und erfolgreicher Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung;

c)

Kraftwagenlenker im überwiegenden Ausmaß, wenn hiefür zumindest die Berechtigung zur Führung eines Personenkraftwagens erforderlich ist;

d)

Maschinist in einem Bereich, für den die erfolgreiche Ablegung sowohl der Maschinen- als auch der Dampfkesselwärterprüfung vorgeschrieben ist, und die erfolgreiche Ablegung beider Prüfungen;

e)

Sprengmeister mit der Verantwortung für die Mineurtätigkeit in Steinbrüchen und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung;

f)

Straßenwärter in besonderer Verwendung mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst sowie die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung. Voraussetzung für die Zulassung sind eine mindestens vierjährige Verwendung als Straßenwärter oder in einer gleichzuwertenden Verwendung im Baudienst nach Vollendung des 18. Lebensjahres;

g)

Motorisierter Streckenwart mit Prüfung, Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung sind eine mindestens einjährige Verwendung als Straßenwärter oder in einer gleichzuwertenden Verwendung im Baudienst nach Vollendung des 18. Lebensjahres sowie die Berechtigung zur Führung eines Personenkraftwagens;

h)

Köchin oder Wirtschaftsgehilfin jeweils mit Ausbildung als “Facharbeiterin der ländlichen Hauswirtschaft”;

i)

allseitig verwendbarer Hausarbeiter mit Erlernung eines handwerklichen Lehrberufes und mit technischer Zusatzqualifikation nach 6-monatiger Verwendung im Landesdienst.

4. Entlohnungsgruppe p4

Anstellungserfordernisse:

4.1

Fähigkeit zur Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, sowie überwiegende und dauernde Verwendung auf diesem Gebiet (angelernte Arbeiter).

4.2

Handwerkliche Tätigkeiten, die unter 4.1 fallen, sind insbesondere:

a)

allseitig verwendbarer Hausarbeiter*)

b)

Dampfkesselwärter mit Betriebswärterprüfung

c)

Maschinenwärter

d)

Maschinist*)

e)

Serviererin

f)

Straßen- und Brückenwärter

g)

Straßengeräteführer (insbesondere die Bedienung und Wartung von kleinen Straßenwalzen, Baukompressoren, Handverdichtungsgeräten, selbstfahrenden Asphaltspritzgeräten, Kehrmaschinen, Bankettfräsen und Staplern)

h)

Fluß- und Schleusenwärter

i)

Schul-, Heim- oder Hauswart

j)

Melker

k)

Magazineur

l)

Klein-Offset-drucker

m)

Wäscheverwahrerin

n)

Landwirtschaftshelfer

o)

Beifahrer

p)

Koch*)

q)

Heimoberin in den Landespensionistenheimen

r)

Krankenträger

s)

Operationsdiener

t)

Prosekturdiener

u)

Hilfsdesinfektor

v)

Stationshelfer und Hilfspfleger

w)

Helfer in der Therapie

x)

Apothekenhelfer

y)

Leichenversorger

z)

Traktorführer.

*) soweit nicht eine Einreihung in p3 in Betracht kommt

5. Entlohnungsgruppe p5

Anstellungserfordernisse:

5.1

Eignung für die vorgesehenen Verwendungen

a)

als Reinigungskraft

b)

als ungelernter Arbeiter oder

c)

während der Anlernzeit für eine Tätigkeit gemäß 4.1.

5.2

Tätigkeiten, die unter 5.1 lit.b fallen, sind insbesondere:

a)

Hausarbeiter

b)

Kläranlagenarbeiter

c)

Küchen- und Hausgehilfe

d)

Wagenreiniger

e)

Hilfsarbeiter.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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