Gesamte Rechtsvorschrift LVAV 2012

Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2012

LVAV 2012
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Stand der Gesetzesgebung: 15.02.2019
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Juni 2012 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes und die Art der Entrichtung der Landes- und Bundesverwaltungsabgaben bei den Behörden des Landes (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 - LVAV 2012)

StF: LGBl. Nr. 47/2012

§ 1 LVAV 2012 Ausmaß der Verwaltungsabgaben


(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörde in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Verwaltungsabgaben gemäß dem dieser Verordnung angeschlossenen Tarif zu entrichten.

(2) Der Tarif bleibt gültig, wenn zwar die Rechtsvorschriften über die Amtshandlungen, für die eine Verwaltungsabgabe auferlegt wird, nicht aber diese selbst ihrem Wesen und Inhalt nach geändert werden.

(3) Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Ansätze des Tarifes zu, ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben. Ein im allgemeinen Teil des Tarifes höherer Tarifansatz ist jedoch nicht vorzuschreiben, wenn auf die betreffende Amtshandlung ein niedrigerer Ansatz des besonderen Teiles des Tarifes zutrifft.

§ 2 LVAV 2012 Art der Entrichtung von Verwaltungsabgaben


(1) Die dem Land zufließenden Verwaltungsabgaben können sowohl in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes als auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung bar oder unbar entrichtet werden.

Die über Barzahlung und mit Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen.

(2) Die Dienststellenleiter der Landesbehörden haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter ihrer dienstrechtlichen Verantwortung zu überwachen.

§ 3 LVAV 2012 Schlussbestimmungen


(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl. Nr. 1, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2011, außer Kraft.

(3) Die Novelle LGBl. Nr. 32/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Novelle LGBl. Nr. 8/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Anl. 1 LVAV 2012


 

 

Euro

1.

Bescheide, durch die auf ein Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird

8,90

2.

Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen

8,90

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht einfache, kanzleimäßige Übernahmsbestätigungen)

4,40

4.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift

Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von DIN A3 nicht überschreitet. Als ein Bogen gelten auch zwei Halbbogen (zwei DIN A4-Blätter), wenn sie ihrem Inhalt nach als zusammengehörig anzusehen sind.

4,40

5.

Herstellung von Abschriften (Fotokopien) und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen der Abschrift

4,40

6.

Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierung)

4,40

7.

Sichtvermerke (Vidierungen)

4,40

 

B. Besonderer Teil

I. Raumplanung

(Burgenländisches Raumplanungsgesetz)

 

8.

Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Einkaufszentrums (§ 14d)

 

 

a) bis 1.000 m2 Verkaufsfläche

159,20

 

b) von 1.001 m2 bis 10.000 m2 Verkaufsfläche

309,60

 

c) über 10.000 m2 Verkaufsfläche

618,20

 

II. Bauwesen

(Burgenländisches Baugesetz 1997)

 

9.

Feststellungsbescheide, mit denen über Verlangen der Partei festgestellt wird, ob ein geringfügiges, ein anzeigepflichtiges oder ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliegt (§ 16 Abs. 2)

17,60

10.

Erteilung der Baufreigabe (§ 17 Abs. 4)

a) für Neu-, Zu-, Um- und Aufbauten und die Änderung des Verwendungszweckes

von Gebäuden je angefangene 10 m2 Nutzfläche

 

4,10

 

mindestens

13,30

 

höchstens

309,60

 

b) Einfriedungen

17,60

 

c) für sonstige Bauten für je angefangene 10 m2 überbaute Fläche oder für

je 3 angefangene Höhen(Tiefen)meter des Baues

 

2,70

 

mindestens

13,30

 

höchstens

309,60

11.

Erteilung der baubehördlichen Bewilligung (§ 18 Abs. 9)

a) für Neu-, Zu-, Um- und Aufbauten und die Änderung des Verwendungszweckes

von Gebäuden je angefangene 10m2 Nutzfläche

 

7,90

 

mindestens

39,80

 

höchstens

2.000,00

 

b) Einfriedungen

53,10

 

c) für sonstige Bauten für je angefangene 10 m2 überbaute Fläche oder für

je 3 angefangene Höhen(Tiefen)meter des Baues

7,90

 

mindestens

39,80

 

höchstens

618,20

12.

Fristverlängerung für den Beginn der Durchführung (§ 19 Z 1) oder die Fertigstellung des behördlich bewilligten Bauvorhabens (§ 19 Z 2)

44,20

13.

Abbruchbewilligung für Gebäude (§ 20)

61,90

14.

Benützungsfreigabe (§ 27)

a) wenn das Schlussüberprüfungsprotokoll vom Bauträger beigebracht wird

 

22,10

 

b) ansonsten

88,50

15.

Überprüfung und Anbringung des Baufreigabevermerkes

20,00

15a.

Anbringung des Bewilligungsvermerkes auf zusätzlichen Ausfertigungen des

Bauplanes, je Bauplanausfertigung

10,00

 

III. Buschenschank

(Buschenschankgesetz)

 

16.

Bewilligung zum Ausschank in gemieteten Räumen (§ 4 Abs. 2) je

angefangene 100 m2 Gastraumfläche

17,60

 

höchstens jedoch

442,30

17.

Bewilligung der Ausnahme von der Ausschankzeit (§ 6 Abs. 2)

53,10

18.

Bestätigung über die Anmeldung der Ausübung des Buschenschankes (§ 9 Abs. 1)

4,40

 

IV. Campingplatzwesen

(Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz)

 

19.

Erteilung der Bewilligung zur Errichtung, Änderung oder zum Betrieb eines Campingplatzes (§ 5 Abs. 1) oder Mobilheimplatzes (§ 28 in Verbindung

mit § 5 Abs. 1) pro Bewilligung

132,70

 

V. Energierecht

(Burgenländisches Gassicherheitsgesetz 2008)

 

20.

Bewilligung für die Errichtung, Änderung und den Betrieb von Gasanlagen

pro Bewilligung (§ 8 Abs. 1)

31,90

20a.

Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes

15,90

 

(Bgld. Starkstromwegegesetz)

 

21.

Bewilligung zur Errichtung, Änderung, Erweiterung oder Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 3 Abs. 1) pro Bewilligung

35,40

22.

Bewilligung der vorübergehenden Inanspruchnahme fremden Grundes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung elektrischer Leitungsanlagen (§ 5 Abs. 1)

26,50

23.

Verlängerung der Frist für den Baubeginn, die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 10 Abs. 3)

17,60

24.

Einräumung von Leitungsrechten (§ 11 Abs. 1)

26,50

25.

Enteignung für elektrische Leitungsanlagen (§ 18)

53,10

 

(Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006)

 

26.

Elektrizitätsrechtliche Genehmigung einer Anlage zur Erzeugung

von elektrischer Energie

a) im vereinfachten Verfahren (§ 7 Abs. 1)

 

 

73,00

 

b) im normalen Verfahren (§ 12 Abs. 1)

109,50

27.

Erteilung einer Betriebsgenehmigung oder eines Probebetriebes (§ 14 Abs. 1)

53,50

28.

Bewilligung von Abweichungen vom Genehmigungsbescheid (§ 15 Abs. 1)

53,50

29.

Verlängerung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (§ 19 Abs. 2)

53,50

30.

Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung einer genehmigungspflichtigen

Erzeugungsanlage

a) Genehmigung der Vorarbeiten (§ 22 Abs. 1)

 

 

53,50

 

b) Verlängerung der Frist für die Durchführung der Vorarbeiten (§ 22 Abs. 5)

26,80

31.

Einräumung von Zwangsrechten (§ 23 Abs. 1)

121,70

32.

(entfallen)

 

33.

Feststellung der Anschlusspflicht (§ 34 Abs. 3 oder § 36 Abs. 3)

26,80

34.

(entfallen)

 

35.

(entfallen)

 

36.

(entfallen)

 

37.

Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes

a) Nachsicht von den Voraussetzungen für den Betrieb eines Verteilernetzes

(§ 47 Abs. 10)

 

26,80

 

b) Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes (§ 50 Abs. 1)

206,90

 

c) Verlängerung der Frist für die Aufnahme des Betriebes (§ 50 Abs. 4)

26,80

 

d) Genehmigung eines Geschäftsführers (§ 52 Abs. 2)

26,80

 

e) Genehmigung eines Pächters (§ 53 Abs. 5)

26,80

 

VI. Fischereiwesen

(Fischereigesetz 1949)

 

38.

Anerkennung eines Fischereieigenreviers (§ 11 Abs. 1)

123,80

39.

Bewilligung oder Kenntnisnahme der Verpachtung oder Afterverpachtung eines Fischereieigenreviers (§ 14 Abs. 2, 3 und 4) 3 % des Pachtentgeltes für die

gesamte Pachtdauer

mindestens

 

 

 

23,00

 

höchstens

618,20

40.

Genehmigung der Verpachtung oder Afterverpachtung eines Fischereipachtreviers (§§ 77 Abs. 2, 21 Abs. 2) 3 % des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer

mindestens

 

 

23,00

 

höchstens

618,20

41.

Ausnahmebewilligung zum Fischfang während der Schonzeit (§ 54 Abs. 1)

23,00

42.

Bewilligung der Verwendung von Elektrogeräten oder elektrischen Einrichtungen

zur Ausübung des Fischfanges (§ 57 Abs. 2)

 

23,00

43.

Ausfertigung von Fischereikarten, unbeschadet der gemäß § 63c einzuhebenden Fischereikartenabgabe

a) Fischereikarte (§ 63a Abs. 4) mit

aa) 1-jähriger Gültigkeitsdauer

 

 

 

17,60

 

bb) 3-jähriger Gültigkeitsdauer

35,40

 

b) Fischereigastkarte (§ 63b Abs. 3)

12,40

44.

Bestätigung und Beeidigung eines Fischereischutzorganes (§ 64 Abs. 1 und 3)

23,00

 

VII. Heilvorkommen- und Kurortewesen

(Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz)

 

45.

Anerkennung von Heilvorkommen (§ 2 Abs. 1)

618,20

46.

Bewilligung zur Nutzung von Heilvorkommen (§ 6 Abs. 1)

265,30

47.

Bewilligung zum Vertrieb oder Versand der Produkte von Heilvorkommen

(§ 10 Abs. 1)

 

618,20

48.

Anerkennung eines Gebietes als Kurort (§ 12 Abs. 1)

362,70

49.

Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung (§ 31 Abs. 1)

a) bis zu 3 Betriebsräumen (d.s. Schlaf- und Tagesräume für Kurpatienten

sowie Behandlungsraum)

 

203,40

 

b) für die nächsten 10 Betriebsräume je Raum

30,90

 

darüber hinaus je Betriebsraum

10,60

 

höchstens

618,20

50.

Bewilligung wesentlicher räumlicher Änderungen von Kuranstalten

oder Kureinrichtungen (§ 31 Abs. 7)

115,00

51.

Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt und Genehmigung

von Änderungen derselben (§ 33 Abs. 3)

61,90

 

VIII. Jagdwesen

(Bgld. Jagdgesetz 2004)

 

52.

Bewilligung eines Wildgeheges zur Gewinnung von Fleisch, Eiern oder Pelzen

(§ 3 Abs. 3)

a) bis zu einem Hektar

 

 

53,10

 

b) über einen Hektar

106,10

53.

a) Bewilligung eines Jagdgeheges (§ 11 Abs. 3)

618,20

 

b) Bewilligung eines Schaugeheges (§ 11 Abs. 5)

309,70

 

c) Bewilligung eines Zuchtgeheges (§ 11 Abs. 6)

309,70

54.

Feststellung eines Eigenjagdgebietes (§ 14 Abs. 4) je begonnenes Hektar

0,40

 

höchstens

618,20

55.

Vereinigung von Genossenschaftsjagdgebieten (§ 16 Abs. 1) bzw. Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes (§ 16 Abs. 3) je begonnenes Hektar

0,20

 

höchstens

618,20

56.

Feststellung eines Vorpachtrechtes (§ 17 Abs. 1) je begonnenes Hektar

0,40

 

höchstens

618,20

57.

Abrundung von Jagdgebieten über Antrag eines Jagdausübungsberechtigten

(§ 19 Abs. 2) je begonnenes Hektar Arrondierungsgebiet

 

1,20

 

höchstens

618,20

58.

Verfügung des Ruhens der Jagd auf Antrag des Grundeigentümers (§ 21 Abs. 2)

12,40

59.

Genehmigung der Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter nach Genehmigung der Verpachtung (§ 36 Abs. 6) für jedes neue Mitglied

23,00

60.

Kenntnisnahme der im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgten Verpachtung einer Genossenschaftsjagd (§ 41 Abs. 1) 3 % des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer

mindestens

 

 

 

26,50

 

höchstens

618,20

61.

Kenntnisnahme der im Wege des freien Übereinkommens erfolgten Verpachtung einer Genossenschaftsjagd (§ 43 Abs. 1) 3 % des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer

mindestens

 

 

26,50

 

höchstens

618,20

62.

Kenntnisnahme der Verlängerung eines bestehenden Jagdpachtverhältnisses für die nächstfolgende Jagdperiode (§ 44) 3 % des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer

mindestens

 

 

26,50

 

höchstens

618,20

63.

Kenntnisnahme der Unter- oder Weiterverpachtung einer Genossenschaftsjagd

(§ 54 Abs. 1) 3 % des Gesamtpachtentgeltes für den Rest der Pachtperiode

mindestens

 

 

26,50

 

höchstens

618,20

64.

Kenntnisnahme der Bestellung eines Genossenschaftsjagdverwalters (§ 46 Abs. 1)

44,20

65.

Kenntnisnahme der Änderung des Jagdpachtvertrages (§ 56 Abs. 1)

23,00

66.

Kenntnisnahme der Verpachtung einer Eigenjagd (§ 60 Abs. 1) 3 % des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer

mindestens

 

 

97,20

 

höchstens

618,20

67.

Kenntnisnahme der Unter- und Weiterverpachtung einer Eigenjagd (§ 60 Abs. 1)

3 % des Gesamtpachtentgeltes für den Rest der Pachtperiode

mindestens

 

 

97,20

 

höchstens

618,20

68.

Kenntnisnahme der Bestellung eines Eigenjagdverwalters (§ 61)

44,20

69.

Ausfertigung einer Jagdkarte (§ 64 Abs. 3), unbeschadet der gemäß § 71 einzuhebenden Abgabe

26,50

70.

Prüfung bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte (§ 64 Abs. 4) oder Berechtigung für die Beizjagd (§ 70 Abs. 1)

15,90

71.

Genehmigung der Bestellung gemeinsamer Jagdaufseher für aneinandergrenzende Jagdgebiete (§ 74 Abs. 4)

12,40

72.

Bestätigung und Beeidigung eines Jagdaufsehers (§ 76 Abs. 1 u. 3)

23,00

73.

Prüfung für die Ausübung des Jagdschutzes (Jagdhüter) (§ 78 Abs. 3)

23,00

74.

Bewilligung von Ausnahmen von den Schonvorschriften (§ 82 Abs. 4)

35,40

75.

Bewilligung zum Fangen von Wild mit Fallen (§ 99 Abs. 3)

43,30

76.

Anordnung der Verminderung einer Wildart über Antrag des Jagdausübungsberechtigten (§ 108 Abs. 1) für ein Stück

a) des Rotwildes

 

 

13,30

 

b) des Rehwildes

10,60

 

c) jeder anderen Wildart

1,60

77.

Bewilligung zum Aussetzen nicht heimischen Wildes (§ 109 Abs. 5)

44,20

 

IX. Schulwesen

(Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz)

 

78.

Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln (§ 34 Abs. 5)

26,50

 

X. Tierzuchtwesen

(Burgenländisches Tierzuchtgesetz 2008)

 

79.

Anerkennung als Zuchtorganisation (§ 4 Abs. 6)

sowie für jede von der Anerkennung umfasste Rasse zusätzlich

350,00

 

a) im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Rinder,Schweine, Schafe

oder Ziegen für jede Rasse

100,00

 

b) im Fall der Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden für jede Rasse

150,00

80.

Ermächtigung zur Durchführung von Leistungsprüfungen und

Zuchtwertschätzungen (§ 3 Abs. 5)

50,00

81.

Ergänzende Anerkennung auf Grund einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit

einer Zuchtorganisation (§ 5)

 

 

a) für die Erweiterung der Anerkennung auf weitere Rassen für jede Rasse

 

 

1. im Fall von Zuchtorganisationen für Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen

für jede Rasse

100,00

 

2. im Fall von Zuchtorganisationen für Equiden für jede Rasse

150,00

 

b) für jede sonstige wesentliche Änderung

50,00

82.

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht

der Europäischen Union (§ 19)

50,00

 

XI. Kinowesen

(Burgenländisches Lichtspielgesetz 1960)

 

91.

Bewilligung für einen Lichtspielbetrieb mit festem Standort (§ 1 Abs. 1)

a) bei einem Fassungsraum bis zu 200 Personen

 

185,70

 

b) bei einem Fassungsraum über 200 Personen

274,20

92.

Bewilligung (Verlängerung) für einen Lichtspielbetrieb im Umherziehen (Wanderbetrieb) (§ 3 Abs. 4)

68,20

93.

Bewilligung zum Betrieb einer Mitspielstelle (§ 3 Abs. 5)

68,20

94.

Zusicherung der Erteilung einer Bewilligung für einen Lichtspielbetrieb mit festem Standort (§ 5 Abs. 3)

a) bei einem Fassungsraum bis zu 200 Personen

 

 

23,00

 

b) bei einem Fassungsraum über 200 Personen

35,40

95.

Genehmigung eines Stellvertreters (Geschäftsführers) oder der Verpachtung für

einen Lichtspielbetrieb mit festem Standort (§ 6 Abs. 2 und 3)

a) bei einem Fassungsraum bis zu 200 Personen

 

 

68,20

 

b) bei einem Fassungsraum über 200 Personen

132,70

96.

Genehmigung eines Stellvertreters (Geschäftsführers) für einen Lichtspielbetrieb

im Umherziehen (Wanderbetrieb) (§ 6 Abs. 3)

35,40

97.

Genehmigung der Verlegung eines Lichtspielbetriebes innerhalb der Standortgemeinde (§ 6 Abs. 7)

a) bei einem Fassungsraum bis zu 200 Personen

 

 

150,30

 

b) bei einem Fassungsraum über 200 Personen

229,90

98.

Fristerstreckung für die Aufnahme und Unterbrechung des

Lichtspielbetriebes (§ 7 Abs. 2)

44,20

99.

Genehmigung der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Lichtspielbetriebsanlage (§ 21 Abs. 1)

44,20

100.

Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Lichtspielbetriebsanlage (§ 21 Abs. 1)

23,00

 

XII. Krankenanstaltenwesen

(Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000)

 

101.

Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt (§ 75)

a) bis zu 3 Betriebsräumen (d.s. Schlaf- und Tagesräume für Patienten sowie

Ordinationsräume)

 

239,80

 

b) für die nächsten 10 Betriebsräume je Raum

24,00

 

c) darüber hinaus je Betriebsraum

12,40

 

höchstens

508,00

102.

Bewilligung zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt (§ 75)

a) bis zu 3 Betriebsräumen (d.s. Schlaf- und Tagesräume für Patienten sowie

Ordinationsräume)

 

239,80

 

b) für die nächsten 10 Betriebsräume je Raum

24,00

 

c) darüber hinaus je Betriebsraum

12,40

 

höchstens

508,00

103.

Bewilligung zur Verlegung einer privaten Krankenanstalt (§ 75)

a) bis 10 Betriebsräume je Raum

 

24,00

 

b) darüber hinaus je Betriebsraum

19,60

 

höchstens

508,00

104.

Bewilligung zur Veränderung einer privaten Krankenanstalt (§ 75) ausgenommen

der Änderung der Bezeichnung oder des Zweckes der privaten Krankenanstalt

a) bis 10 Betriebsräume, je Raum

 

 

24,00

 

b) darüber hinaus je Betriebsraum

19,60

 

höchstens

508,00

105.

Bewilligung zur Verpachtung einer privaten Krankenanstalt oder Übertragung an einen anderen Rechtsträger (§ 75)

130,80

106.

Bewilligung zur Änderung des Anstaltszweckes einer privaten Krankenanstalt (§ 75)

109,00

107.

Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung einer privaten Krankenanstalt (§ 75)

34,20

108.

Genehmigung der Anstaltsordnung einer privaten Krankenanstalt (§ 75)

87,20

109.

Genehmigung der Änderung der Anstaltsordnung einer privaten

Krankenanstalt (§ 75)

43,60

110.

Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters und des Leiters der Prosektur einer privaten Krankenanstalt (§ 75)

34,20

 

XIII. Leichen- und Bestattungswesen

(Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz)

 

111.

Bewilligung der Einbalsamierung einer Leiche (§ 16 Abs. 2)

106,10

112.

Genehmigung zur Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb

des Friedhofes (§ 21 Abs. 3)

442,30

113.

Bewilligung zur Überführung einer Leiche (§ 24 Abs. 1)

17,60

114.

Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche (§ 28 Abs. 1)

35,40

 

XIV. Natur- und Landschaftsschutzwesen

(Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz)

 

115.

Bewilligung nach § 5 für

a) die Errichtung und Erweiterung von

1. Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen

für verbaute Flächen bis 50 m2

 

 

 

28,40

 

bis 100 m2

46,90

 

bis 150 m2

65,50

 

über 150 m2

132,70

 

2. hochbauliche Anlagen über 2,5 m Höhe (ausgenommen Gebäude)

176,80

 

3. Einfriedungen und Begrenzungen aller Art

bis zu 75 m

 

88,50

 

über 75 m

176,80

 

b) 1. die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Steinen,

Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf

521,80

 

2. die Verfüllung von unter Z 1 genannten Anlagen je angefangene 1.000 m2

106,10

 

höchstens

442,30

 

c) 1. die Errichtung und Erweiterung von Teichen und künstlichen

Wasseransammlungen

je angefangene 100 m2

 

 

92,90

 

höchstens

468,80

 

2. Anschüttungen und Grabungen in stehenden oder vorübergehend

nicht wasserführenden Gewässern aller Art

bis 1.000 m2

 

 

92,90

 

über 1.000 m2

229,90

 

d) der Aufstau oder die Ausleitung eines Gewässers, die Verfüllung, sowie sonstige

Einbauten in Gewässern, die Verrohrung, die Auspflasterung oder Verlegung eines

Bachbettes sowie die Umgestaltung eines Uferbereiches

203,40

 

e) die Errichtung von Freileitungen mit einer elektrischen Nennspannung

von mehr als 30 KV

je angefangene 100 m

 

 

88,50

 

höchstens jedoch

618,20

 

f) die Errichtung von Anlagen für Zwecke des Motocross- und Autocrosssportes

oder ähnlichen Sportarten

442,30

 

g) 1. die Anlage von Flug- und Golfplätzen

618,20

 

2. die Anlage von Modell- und Minigolfplätzen

203,40

116.

Ausnahmebewilligungen in Feuchtgebieten

unter Anwendung des § 6 Abs. 5 und 6

 

88,50

 

unter Anwendung des § 22d Abs. 2 bis 6

je angefangene 1.000 m2

 

203,40

 

höchstens

618,20

 

für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke

88,50

117.

Bewilligungen nach § 9 für Änderungen des Verwendungszweckes

53,10

118.

Bewilligungen nach § 17 für die Einbürgerung oder Wiederansiedlung von Pflanzen und Tieren

1. autochthone Arten

 

 

46,90

 

2. nicht autochthone Arten

92,90

119.

Ausnahmebewilligung zum Schutz von Pflanzen und Tierarten nach § 18 Abs. 3

21,20

120.

Bewilligungen nach § 20 für die gewerbsmäßige Nutzung wildwachsender Pflanzen oder freilebender Tiere

46,90

121.

Bewilligungen in Naturschutzgebieten nach § 21a Abs. 3

88,50

122.

Bewilligungspflichtige Maßnahmen in Europaschutzgebieten gemäß § 22d sowie

in Landschaftsschutzgebieten nach § 23 Abs. 7

1. Aufschüttungen

je angefangene 100 m2

 

 

 

92,90

 

höchstens

283,10

 

2. Straßen und Wege je angefangener km

92,90

 

höchstens

468,80

 

3. sonstige Freileitungen je angefangene 100 m

88,50

 

höchstens

618,20

 

4. sonstige Bewilligungen (zB Kulturumwandlungen, Umbauten, Eingriffe usw.)

46,90

 

5. Bauvorhaben aller Art bis 50 m2

44,20

 

über 50 m2

88,50

 

6. Abbrennen von Schilf- bzw. Grasflächen

je angefangene ha

 

44,20

 

höchstens

221,10

123.

Bewilligungen nach § 36 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 2, §§ 40 und 42 Abs. 2 (Naturhöhlen)

88,50

 

XV. Veranstaltungswesen und Spielapparate

(Bgld. Veranstaltungsgesetz)

 

124.

Bewilligung für die Durchführung von Veranstaltungen (§ 6 Abs.1)

a) für eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen, für bestimmte Tage oder einen

Zeitraum bis zu 1 Jahr

 

79,60

 

b) für einen Zeitraum von 1 bis zu 5 Jahren

123,80

 

c) für einen Zeitraum von 5 bis 10 Jahren

229,90

125.

Genehmigung von Veranstaltungsstätten und betriebstechnischen Einrichtungen

a) je Veranstaltungsstätte, wenn es sich um ein Gebäude handelt

 

141,50

 

b) je Veranstaltungsstätte, wenn es sich nicht um Gebäude handelt

65,50

 

c) je betriebstechnischer Einrichtung

28,40

125a.

Bewilligung für Ausspielung mit Glücksspielautomaten (§ 8b Abs. 3)

20.000,00

125b

Standortbewilligung für einen Automatensalon (§ 8f Abs. 3) pro Standort

 

 

a) bis höchstens 15 Automaten

1.000,00

 

b) mit mehr als 15 Automaten

2.000,00

125c

Bewilligung zur Aufstellung eines Glücksspielautomaten (§ 8h Abs. 2) pro Automat

300,00

 

XVI. Staatsbürgerschaft

(Staatsbürgerschaftsgesetz 1985)

 

126.

Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft

durch Erklärung (§ 25 Abs. 3)

106,10

127.

Verleihung der Staatsbürgerschaft

a) ohne Rechtsanspruch auf Verleihung (§ 10)

 

618,20

 

b) bei Rechtsanspruch auf Verleihung (§§ 11a, 12, 13 und 14)

309,60

128.

Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten (§ 16)

203,40

129.

Zusicherung der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) der

Staatsbürgerschaft (§ 20)

88,50

130.

Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28)

415,70

131.

Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem

österreichischen Staatsverband (§ 30)

53,10

132.

Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38)

238,80

133.

Bescheid über die Feststellung der Staatsbürgerschaft auf Antrag (§ 42 Abs. 1)

212,20

134.

Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1) und sonstige Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 43 Abs. 1)

10,60

 

XVII. Straßenverkehrswesen

(Straßenverkehrsordnung 1960)

 

135.

Feststellung, ob durch das Anbringen der in § 35 Abs. 1 genannten Gegenstände eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu erwarten ist (§ 35 Abs. 3)

17,60

136.

Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1)

 

 

a) für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt

30,10

 

b) für mehrmalige Fahrten für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer

60,10

 

höchstens jedoch

530,60

 

Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug vorzuschreiben.

 

137.

Bewilligung von Ausnahmen von Geboten und Verboten, die für die Benützung der Straße gelten (§ 45 Abs. 2)

a) soweit es sich um Ausnahmen von einem Fahrverbot für Lastfahrzeuge

handelt (§ 42)

 

 

aa) für eine einmalige Fahrt einschließlich Rückfahrt

30,10

 

bb) für mehrmalige Fahrten für jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer

60,10

 

cc) höchstens jedoch

530,60

 

dd) hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke

frei

 

Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug vorzuschreiben.

 

 

b) soweit es sich um andere Bewilligungen handelt,

aa) für eine Ausnahme

 

35,40

 

bb) für mehrmalige Ausnahmen (Bewilligung bis zur gesetzlichen Höchstdauer)

132,70

 

cc) hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke

frei

138.

Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes oder für ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken in nahegelegenen Kurzparkzonen

(§ 45 Abs. 4 und 4a)

132,70

139.

Bewilligung zur Ladetätigkeit auf Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4)

 

 

a) für eine einmalige Ladetätigkeit

13,30

 

b) für eine Dauerbewilligung pro angefangenes Jahr

57,40

 

höchstens jedoch

398,00

140.

Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen (§ 64 Abs. 1)

a) motorsportliche Veranstaltungen

aa) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde,

die Landespolizeidirektion oder die Gemeinde im übertragenen

Wirkungsbereich zuständig ist

 

 

1. mit Geschwindigkeitswettbewerb

123,80

 

2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb

70,70

 

bb) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist

1. mit Geschwindigkeitswettbewerb

 

150,30

 

2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb

123,80

 

b) andere sportliche Veranstaltungen

aa) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde,

die Landespolizeidirektion oder die Gemeinde im übertragenen

Wirkungsbereich zuständig ist

 

 

1. mit Geschwindigkeitswettbewerb

53,10

 

2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb

26,50

 

bb) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist

1. mit Geschwindigkeitswettbewerb

 

70,70

 

2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb

53,10

141.

Bewilligung zum Lenken eines Fahrrades durch Kinder unter 12 Jahren (§ 65 Abs. 2)

a) ohne Ablegung einer Fahrradprüfung

 

7,10

 

b) nach Ablegung einer Fahrradprüfung

frei

142.

Bewilligung zur Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs (§ 82 Abs. 1)

a) Aufstellen einer Verkaufs- oder Selbstverkaufseinrichtung

 

 

aa) fest montiert (zB Wandautomat, Personenwaage)

13,30

 

bb) vorübergehend aufstellbar (zB transportabler Zeitungsbehälter)

7,10

 

b) Sonstige Bewilligungen pro Tätigkeit, Werbetafel, Fahrzeug und dgl.

aa) für eine Bewilligungsdauer bis zu 1 Tag

 

17,60

 

bb) für eine längere Bewilligungsdauer pro angefangenen Monat

53,10

 

höchstens jedoch

141,50

143.

Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand (§ 84 Abs. 3) pro Gegenstand (Werbetafel, Ankündigung und dgl.)

 

 

a) für eine Bewilligungsdauer bis zu einem Jahr

123,80

 

b) für eine längere Bewilligungsdauer

353,80

144.

Bewilligung von Arbeiten auf und neben der Straße (§ 90 Abs. 1)

53,10

145.

Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern und Grundstücken

auf die Straße (§ 93 Abs. 6)

17,60

 

XVIII. Tanzschulwesen

(Verordnung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht zur Durchführung des Bundesgesetzes betreffend die Tanzlehranstalten,
BGBl. Nr. 300/1924)

 

146.

Bewilligung für den erwerbsmäßigen Betrieb von öffentlichen Tanzschulen für Gesellschaftstänze (§ 2)

 

 

a) für einen ständigen Betrieb mit festem Standort für unbestimmte Zeit

123,80

 

b) für einen zeitweiligen Betrieb mit festem Standort (Saison- oder Filialkurs)

23,00

 

c) für einen zeitweiligen Betrieb ohne festen Standort (Wanderkurs)

23,00

147.

Genehmigung der Bestellung eines Stellvertreters (Geschäftsführers)

(§ 4 Abs. 1 und § 6)

53,10

 

XIX. Landessymbole

(Gesetz über die burgenländischen Landessymbole)

 

148.

Erteilung des Rechtes (§ 7)

a) zur dauernden Führung des Landeswappens

 

508,00

 

b) zur einmaligen Führung des Landeswappens

200,00

149.

(entfallen)

 

 

XX. Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

(Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel)

 

150.

Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 3 Z 2 und 3

88,50

 

XXI. Tierschutz

(Tierschutzgesetz)

 

151.

Kenntnisnahme

a) der Haltung von Wildtieren (§ 25 Abs. 1)

 

12,20

 

b) der gewerblichen Haltung von Tieren zu Zuchtzwecken (§ 31 Abs. 4)

85,20

152.

Erteilung einer Bewilligung

a) für die Haltung von Tieren in Zoos (§ 26 Abs. 1)

 

182,60

 

b) für die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen

Einrichtungen (§ 27 Abs. 3)

85,20

 

c) für die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie Mitwirkung

von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen (§ 28 Abs. 1)

85,20

 

d) für den Betrieb eines Tierheimes (§ 29 Abs. 1)

85,20

 

e) für die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 31 Abs. 1)

85,20

 

f) zur Durchführung einer rituellen Schlachtung (§ 32 Abs. 5)

121,70

 

XXII. Kindergarten- und Hortwesen

(Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen))

 

153.

Gleichhaltung eines Zeugnisses über eine von einem Angehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbene Ausbildung oder Befähigung mit einem inländischen Zeugnis (§ 3 Abs. 3 und 4)

44,20

 

XXIII. Umweltverträglichkeitsprüfung

(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000)

 

154.

Bewilligungen

2.000,00

 

XXIV. Luftreinhaltung, Heizungs- und Klimaanlagen

(Burgenländisches Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008)

 

155.

Bestellung zum Überprüfungsorgan gemäß § 20 Abs. 2, § 20a Abs. 2 oder § 20b Abs. 2 und Zuteilung der Prüfnummer

17,60

 

XXV. Altenwohn- und Pflegeheime

(Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz)

 

156.

Bewilligung zur Errichtung eines Altenwohn- und Pflegeheimes

(Neu-, Zu- oder Umbau)

150,00

157.

Bewilligung zum Betrieb eines Altenwohn- und Pflegeheimes

(Neu-, Zu- oder Umbau)

150,00

 

XXVI. Verschiedenes

(Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens)

 

158.

Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten (Buchmacherbewilligung)

283,10

 

XXVII. Pflanzenschutz

(Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012)

 

159.

Autorisierung von Werkstätten zur Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten

(§ 7 Abs. 1 Burgenländische Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung)

109,00

160.

Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (§ 1 Burgenländische Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungs-Verordnung 2015)

20,60

 

Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 (LVAV 2012) Fundstelle


Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Juni 2012 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes und die Art der Entrichtung der Landes- und Bundesverwaltungsabgaben bei den Behörden des Landes (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 - LVAV 2012)

StF: LGBl. Nr. 47/2012

Änderung

LGBl. Nr. 76/2012

LGBl. Nr. 32/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 und 12 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 20/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2012, sowie des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 100/2011, wird verordnet:

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