§ 2 LV-SoV

LV-SoV - Lebensversicherung-Sorgfaltspflichtenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Versicherungsunternehmen können gegenüber Kunden oder Begünstigten von Lebensversicherungsverträgen in Bezug auf
    1. 1.Ziffer einsLebensversicherungsverträge, bei denen die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden Prämien 1 200 Euro nicht übersteigt;
    2. 2.Ziffer 2Lebensversicherungsverträge, bei denen bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2 500 Euro beträgt;
    3. 3.Ziffer 3Rentenversicherungsverträge, sofern diese weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können;
    4. 4.Ziffer 4Versicherungsverträge im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge;
    5. 5.Ziffer 5Verträge im Rahmen der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß § 108g des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016;Verträge im Rahmen der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß Paragraph 108 g, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,;
    6. 6.Ziffer 6Verträge im Rahmen der Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b EStG 1988Verträge im Rahmen der Pensionszusatzversicherung gemäß Paragraph 108 b, EStG 1988
    und die damit zusammenhängenden Transaktionen vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die Versicherungsunternehmen haben auch bei der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen. Sie dürfen bei den in Abs. 1 genannten Lebensversicherungsverträgen nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist. Diesfalls sind die vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht anzuwenden.Die Versicherungsunternehmen haben auch bei der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen. Sie dürfen bei den in Absatz eins, genannten Lebensversicherungsverträgen nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist. Diesfalls sind die vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht anzuwenden.
In Kraft seit 03.01.2017 bis 31.12.9999
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