Hinsichtlich solcher Studien, die nicht in den §§ 1 oder 2 zugeordnet sind, richtet sich eine Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen nach § 21 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich solcher Studien, die nicht in den Paragraphen eins, oder 2 zugeordnet sind, richtet sich eine Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen nach Paragraph 21, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
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