Gesamte Rechtsvorschrift LuxAnrVO

Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung

LuxAnrVO
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 2 LuxAnrVO


  1. (1)Absatz eins,Luxemburgischen Studierenden der Section des etudes medicales (ME) werden die in Luxemburg absolvierten „Cours Universitaires“ auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums der österreichischen Studienrichtung Medizin voll angerechnet. Die an den „Cours Universitaires“ abgelegten Lehrveranstaltungen werden für den ersten Studienabschnitt folgendermaßen angerechnet und die an den „Cours Universitaires“ abgelegten Prüfungen für das erste Rigorosum folgendermaßen anerkannt, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das „Certificat“ der luxemburgischen „Cours Universitaires“ nachgewiesen wird:
    1. a)Litera aBiologie für Mediziner: zur Gänze;
    2. b)Litera bPhysik für Mediziner: zur Gänze;
    3. c)Litera cMedizinische Chemie: zur Gänze;
    4. d)Litera dAnatomie: Anrechnung der Vorlesung Anatomie I;Anatomie: Anrechnung der Vorlesung Anatomie römisch eins;
    5. e)Litera eHistologie und Embryologie: Anrechnung der Vorlesungen Histologie I und Embryologie sowie der Histologieübungen I.Histologie und Embryologie: Anrechnung der Vorlesungen Histologie römisch eins und Embryologie sowie der Histologieübungen römisch eins.
    Die übrigen Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach Anatomie und dem Prüfungsfach Histologie und Embryologie müssen nachgeholt werden. Die Lehrveranstaltungen aus den Prüfungsfächern Biochemie für Mediziner und Medizinische Physiologie müssen zur Gänze nachgeholt werden. Die Teilprüfungen des ersten Rigorosums aus den Prüfungsfächern Anatomie, Histologie und Embryologie, Biochemie für Mediziner sowie Medizinische Physiologie müssen abgelegt werden.
  2. (2)Absatz 2,Der Vorsitzende der zuständigen österreichischen Studienkommission hat die Anrechnung sowie das Ausmaß der Anerkennung gemäß Abs. 1, insbesondere den Umfang der im Abs. 1 lit. d und e genannten Lehrveranstaltungen, mit Bescheid festzustellen.Der Vorsitzende der zuständigen österreichischen Studienkommission hat die Anrechnung sowie das Ausmaß der Anerkennung gemäß Absatz eins,, insbesondere den Umfang der im Absatz eins, Litera d und e genannten Lehrveranstaltungen, mit Bescheid festzustellen.

§ 3 LuxAnrVO


Hinsichtlich solcher Studien, die nicht in den §§ 1 oder 2 zugeordnet sind, richtet sich eine Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen nach § 21 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich solcher Studien, die nicht in den Paragraphen eins, oder 2 zugeordnet sind, richtet sich eine Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen nach Paragraph 21, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 LuxAnrVO


Hinsichtlich solcher Studien, die nicht im § 4 Abs. 1 zugeordnet sind, richtet sich eine Anrechnung von Studien beziehungsweise Anerkennung von Prüfungen nach § 21 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich solcher Studien, die nicht im Paragraph 4, Absatz eins, zugeordnet sind, richtet sich eine Anrechnung von Studien beziehungsweise Anerkennung von Prüfungen nach Paragraph 21, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

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