Hinsichtlich solcher Studien, die nicht in den §§ 1 oder 2 zugeordnet sind, richtet sich eine Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen nach § 21 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich solcher Studien, die nicht in den Paragraphen eins, oder 2 zugeordnet sind, richtet sich eine Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen nach Paragraph 21, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Hinsichtlich solcher Studien, die nicht im § 4 Abs. 1 zugeordnet sind, richtet sich eine Anrechnung von Studien beziehungsweise Anerkennung von Prüfungen nach § 21 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Hinsichtlich solcher Studien, die nicht im Paragraph 4, Absatz eins, zugeordnet sind, richtet sich eine Anrechnung von Studien beziehungsweise Anerkennung von Prüfungen nach Paragraph 21, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.