Gesamte Rechtsvorschrift LÜV

Landes-Überwachungsgebührenverordnung

LÜV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung von Gebühren für besondere Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane

StF: LGBl.Nr. 50/1997

§ 1 LÜV


(1) Die gemäß § 5a Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes einzuhebende Überwachungsgebühr für besondere Überwachungsdienste durch Angehörige der Gemeindewachkörper und des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, wird in Bauschbeträgen festgesetzt.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn für die besondere Überwachung die Beistellung eines Luft- oder Wasserfahrzeuges erforderlich ist.

§ 2 LÜV


(1) Die Überwachungsgebühr beträgt für jedes bei einem besonderen Überwachungsdienst herangezogene Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 4 und Z 5 des Sicherheitspolizeigesetzes) für jede angefangene Stunde 10,90 Euro.

(2) Bei der Überwachung von Veranstaltungen oder Vorhaben, die mit einer Ortsveränderung unter Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges verbunden sind, beträgt die Gebühr gemäß Abs. 1 14,50 Euro.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001

§ 3 LÜV


Der Berechnung der Überwachungsgebühr ist nur die Dauer des Überwachungsdienstes selbst, nicht aber auch der Zeitaufwand zugrundezulegen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zum und vom Ort der Veranstaltung oder des Vorhabens verbunden ist.

§ 4 LÜV


Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landes-Überwachungsgebührenverordnung, LGBl.Nr. 36/1966, in der Fassung LGBl.Nr. 2/1985, außer Kraft.

Landes-Überwachungsgebührenverordnung (LÜV) Fundstelle


Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung von Gebühren für besondere Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane

StF: LGBl.Nr. 50/1997

Änderung

LGBl.Nr. 60/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5a Abs. 3 Z 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung, BGBl. Nr. 201/1996, und des § 77 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, wird verordnet:

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