§ 111 LTWO 1998

LTWO 1998 - Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Abgabenfreiheit

 

§ 111

 

Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Landes befreit.

In Kraft seit 16.12.1998 bis 31.12.9999
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